Nr. J. 11
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. Januar 1906
Inhalt.
Landesherrline Verordnuna; die Landesf- gskasse betreffend.
Bekanutmachung: des Ministeriums der n die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend.
Landesherrliche Verordunung.
(Vom 31. Dezember 1905.)
Die Landesfeuerwehrunterstützungskasse betreffend.
#.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des § 65 des Gebändeversicherungsgesetzes —
in der durch das Gesetz vom 3. August 1902 bewirkten Fassung — und des § 12 des
Fahrnisversicherungsgesetzes — in der durch das Gesetz vom 27. Juli 1902 bewirkten Fassung
— beschlossen und verordnen, was folgt:
81.
Zum Zwecke der Förderung des Feuerlöschwesens und zur Unterstützung von Mitgliedern
von Feuerwehren und sonstigen bei der Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen
oder ihrer Hinterbliebenen sind die Gebäudeversicherungsanstalt und die im Großherzogtum
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsunternehmungen verpflichtet, nach Maßgabe
dieser Verordnung jährliche Beiträge an die für das Großherzogtum errichtete Landesfeuerwehr-
unterstützungskasse zu leisten.
8 2.
Die Landesfeuerwehrunterstützungskasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne
des § 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Karlsruhe.
Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
klagen und verklagt werden; für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Anstalts-
vermögen.
Gesetes= und Verordnungsblatt 1906. 1