Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

2 J. 
Die obere Leitung und Verwaltung der Anstalt und ihrer Fonds erfolgt durch das 
Ministerium des Innern. 
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrat bestehend aus 
a. einem Vorsitzenden, welchen Wir auf den Vorschlag des Ministeriums des Innern 
ernennen, 
b. drei Vertretern der Gebäudeversicherungsanstalt, 
c. fünf Vertretern der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuer- 
versicherungsunternehmungen und 
d. fünf Mitgliedern des Ausschusses des badischen Landesfeuerwehrvereins. 
Für die Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden ernennt das Ministerium des Innern 
einen Stellvertreter. 
84. 
Die Vertreter der Gebäudeversicherungsanstalt (8 3 lit. 1) werden von dem erweiterten 
Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt jeweils aus seiner Mitte für die Dauer ihrer 
dreijährigen Dienstzeit als Verwaltungsratsmitglied gewählt. 
85. 
Die Vertreter der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungs— 
unternehmungen (§ 3 lit. 6) werden von den Hauptbevollmächtigten oder, wo solche nicht 
bestellt sind, den Vorstandsmitgliedern dieser Feuerversicherungs hmungen aus ihrer Mitte 
jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Zu diesem Zwecke werden durch den Verwaltungsrat aus sämtlichen in Betracht kommenden 
Feuerversicherungsunternel fünf Gruppen in der Weise gebildet, daß die Feuer- 
versicherungsunt nehmungen nach der Höhe der für das letzte Geschäftsjahr erhobenen Brutto- 
prämien in ein Vexzeichnis gebracht und sodann in dieser Reihenfolge zu fünf Gruppen vereinigt 
werden, derart, daß auf jede Gruppe annähernd je ein Fünftel der Gesamtbruttoprämien 
entfällt. Als letztes Geschäftsjahr gilt das letzte Jahr, für das der Rechnungsabschluß fertig- 
gestellt ist. 
Jede Gruppe wählt für sich auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen 
Vertreter nach relativer Stimmenmehrheit, wobei jeder Feuerversicherungsunternehmung eine 
Stimme zukommt. Die Wahl erfolgt schriftlich. 
Diejenigen Versicherungsunternehmungen, welche spätestens vier Wochen nach der Zustellung 
der Einladung zur Wahl einen Wahlvorschlag nicht eingesendet haben, werden als auf ihr 
Wahlrecht verzichtend angesehen. 
86. 
Die Mitglieder des Ausschusses des Badischen Landesfeuerwehrvereins (8 3 lit. d) werden 
von dem Ausschuß aus seiner Mitte jeweils für die Dauer ihrer vierjährigen Dienstzeit als 
Ausschußmitglied gewählt. 
 
	        
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