Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

24 XXVII. 
6. Die sich ergebenden Schriftstücke (88 83, 84, 85 à Absatz 5, 86, 87) sind als Beilagen 
des Verzeichnisses zu sammeln, mit fortlaufenden Ordnungezahlan zu versehen und in Bänden 
zu vereinigen. Die Band- und Beilagenummer ist im Verzeichnis (Absatz 3) zu vermerken. 
7. Erledigte Einträge sind in dem Verzeichnisse und in dem alphabetischen Register rot 
zu unterstreichen. 
8. Das Amtsgericht hat mindestens einmal im Jahre die verwahrten Urkunden zu stürzen, 
mit dem Verzeichnisse zu vergleichen und auf diese Weise festzustellen, ob sämtliche verwahrten 
Urkunden verzeichnet und ob sämtliche verzeichneten Urkunden vorhanden sind. Der Vollzug 
und sein Ergebnis ist zu den Akten zu vermerken. 
15. Als § 85 n wird folgende Bestimmung eingefügt: 
§ 85a. 
Testamentsnachrichten. 
1. Die Amtsgerichte haben, wenn sie Testamente oder Erbverträge in Verwahrung nehmen, 
demjenigen badischen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser geboren ist, von der Tatsache 
der Verwahrung Nachricht zu geben. 
2. Die Benachrichtigung erfolgt durch Übersendung einer Testamentsnachricht nach dem 
—u auliegenden Formnlar. 
□t — 3. Über die Erteilung der Testamentsnachricht ist von dem verwahrenden Amtsgericht in 
die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses (§ 85 Absatz 3) ein Vermerk in folgender 
Form aufzunehmen: „/DIN (Bezeichnung des benachrichtigten Amtsgerichts)“, z. B. 
„/( Mosbach“. 
4. Die Amtsgerichte haben ferner, sobald sie das Testament oder den Erbvertrag eines 
Erblassers, der seinen Wohnsitz in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Großherzogtums Baden 
hat, in besondere Verwahrung nehmen, dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers von 
der Tatsache der Verwahrung Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß die in den 
Spalten 2 bis 6 des Testamentsverzeichnisses (§ 85 Absatz 3) eingetragenen Angaben enthalten 
und kann unter Verwendung des Formulars 2 erfolgen. lier die erfolgte Benachrichtigung 
ist von dem verwahrenden Amtsgericht in die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses 
ein Vermerk aufzunehmen. 
5. Auf Grund der ihm zugegangenen Nachricht (Absatz 4) hat das Amtsgericht des Wohn- 
sitzes des Erblassers in das bei ihm zu führende Testamentsverzeichnis einen Eintrag zu voll- 
ziehen unter Beachtung der in § 85 Absatz 5 gegebenen Vorschrift In die Bemerkungsspalte 
ist ein Vermerk aufzunehmen des Inhalts: „Das Testament (der Erbvertrag) wird vom Amts- 
gerichtt vVerxpwahrt.“ Das die Nachricht des verwahrenden Amtsgerichts 
enthaltende Schriftstück ist gemäß 8 85 Absatz 6 zu behandeln. 
16. Der 8 86 erhält folgenden Absatz 3: 
3. Von der Rückgabe (Absatz 1) ist dem Amtsgericht des Geburtsorts des Erblassers, 
wenn diesem eine Testamentsnachricht (§ 85" Absatz 2) zugegangen ist, sowie dem Amts-
	        
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