Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVII. 247 
8 89d. 
Testamentsnachfragc. 
1. Zur Vorbereitung des Nachlaßverzeichnisses (§ 129, vergleiche auch § 98 Absatz 1) 
hat das Notariat (Nachlaßgericht), wenn der Verstorbene in Baden geboren ist, an das für 
den Geburtsort zuständige Amtsgericht eine Testamentsnachfrage nach dem auliegenden Formular Jorm 
zu richten. 
2. Eine solche Nachfrage hat das Notariat (Nachlaßgericht) auch in dem Verfahren zur 
Erteilung eines Erbscheins (§5 2358 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an das für den 
Geburtsort zuständige Amtsgericht zu richten, falls der Verstorbene in Baden geboren ist. 
3. Das Amtsgericht des Geburtsorts übersendet mit der erbetenen Auskunft (Absatz 1 
und 2) die bei ihm vorhandenen Testamentsnachrichten an das Nachlaßgericht. 
! 2) 
§ S9. 
Außere Beschaffenheit der Testamentsnachrichten und Testamentsnachfragen. 
1. Zu den Testamentsnachrichten sind Blätter starken Papieres zu verwenden. 
2. Das Papier soll sowohl bei Testamentsnachrichten als bei Testamentsnachfragen 
225 Millimeter hoch und 192 Millimeter breit und bei den Testamentsnachrichten von gelber, 
bei den Testamentsnachfragen von weißer Farbe sein. 
§5 89t. 
Feuersichere Verwahrung der Eheverträge und Ausscheidung aus derselben. 
1. Eheverträge (auch nicht unter die Bestimmung des § 85 Absatz 2 fallende „Ehe= und 
Erbverträge“) sind während bestehender Ehe in den feuersicheren Gewölben oder Schränken 
zu verwahren. Die Schlüssel zur Eröffnung des Behältnisses, in dem die Eheverträge ver- 
wahrt sind, können dem Gerichtsschreibereibeamten, welcher die Registrierung der Eheverträge 
zu besorgen hat, anvertraut werden. 
2. Die feuersichere Verwahrung der Eheverträge hört auf: 
a. sobald die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst oder 
wenn sie für ungültig oder nichtig erklärt ist, 
b. wenn durch einen neuen Ehevertrag der bisherige Güterstand oder durch ein rechts- 
kräftiges Urteil die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden ist, 
. sobald ein Ehegatte für tot erklärt ist und 
jedenfalls auch nach Ablauf von 100 Jahren seit Errichtung des Ehevertrags. 
3. Die Ermittelung, ob Tatsachen der in Absatz 2 bezeichneten Art vorliegen und 
darnach Eheverträge aus der feuersicheren Verwahrung auszuscheiden sind, hat auf Grund der 
Totenliste (§ 102 Absatz 3), der Vermerke in den Heiratsnebenregistern (zu vergleichen § 55 
Absatz 1 des Personenstandesgesetzes), der die Todeserklärung eines Ehegatten aussprechenden 
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