Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

278 XXIX. 
8 46. 
Die nötige Lesefertigkeit ist durch das häusliche Lesen der Schüler sowie dadurch zu 
erzielen, daß in der Schule das Lesestück nach beendigter Behandlung wiederholt nur gelesen wird. 
Dabei ist die Neigung der Kinder zu sinnwidriger Betonung beim Lesen mit Nachdruck 
zu bekämpfen und zu diesem Zwecke seitens der Lehrer öfters musterhaft vorzulesen. 
847. 
Der Inhalt des Gelesenen ist durch Skizzen an der Wandtafel, durch Abbildungen u. s. w. 
soweit irgend tunlich und notwendig zu veranschaulichen und zu beleben. 
b. Schönschreiben. 
8 48. 
Erstes Schuljahr: Übung der Handfertigkeit der Schüler durch das Zeichnen von 
Linien, Ringen u. s. w. 
Möglichst formrichtiges Nachschreiben der vom Lehrer an die Wandtafel geschriebenen 
Buchstaben, Silben, Wörter und Sätze. Schönes Abschreiben der Schreibschrift der Fibel. 
Übertragung der Druckschrift in die Schreibschrift. 
8 49. 
Zweites Schuljahr: Kalligraphische Einübung der arabischen Ziffern; ferner der 
kleinen und großen Buchstaben der deutschen Kurrentschrift in genetischer Reihenfolge, zuerst 
einzeln und dann in Silben und Wörtern. 
Anfang des Taktschreibens. 
8 50. 
Drittes Schuljahr: Fortgesetzte kalligraphische Übungen in deutscher Schrift. Daneben 
vom Beginn des Winterhalbjahres ab Einübung der kleinen und großen lateinischen Buchstaben 
in genetischer Reihenfolge, zuerst einzeln und dann in Wörtern. 
Taktschreiben in deutscher Schrift. 
851. 
Viertes bis achtes Schuljahr: Befestigung des Schönschreibens in deutscher und 
lateinischer Schrift. 
Fortsetzung des Taktschreibens. 
852. 
Die Kinder schreiben in den drei unteren Schuljahren in Doppellinien, vom vierten Jahre 
ab auf einfache Linien. 
Ungeübte Kinder können auch noch im vierten Schuljahre zum Schreiben auf Doppel- 
linien angehalten werden.
	        
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