Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 309 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte die von ihnen eröffneten Verfügungen von 
Todes wegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift alsbald nach der Erösfuung zu übersenden. Hat das Gericht oder der 
Notar die Verfügung nach der Eröffnung an das Nachlaßgericht abgeliefert, so liegt die übersendung dem Nachlaßgericht ob; 
sie hat alsbald nach Eingang der eröffneten Verfügung bei dem Nachlaßgerichte zu erfolgen. 
Im Falle der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags ist nur Abschrift desjenigen Teiles 
zu übersenden, welcher verkündet worden ist. 
Die Gerichte und die Notare haben bei der Übersendung diejenigen für die Erbschaftssteuererhebung erheblichen Umstände 
mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit der Eröffuung bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht: 
1. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermachtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker, insbesondere 
das Ableben dieser Personen, Anderungen des Namens, Berufs oder Wohnorts, 
2. die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen, 
3. Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach dem Werte des Nachlasses berechnet, soa 
genügt die Angabe des Wertes, welcher der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird. 
Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann die Mitteilung durch Ubersendung eines Aus- 
zugs aus der Eröffnungsverhandlung erfolgen. Enthält die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechtsgüllig- 
keit eines eigenhändigen Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet sind, 
für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Nachzektel von Bedentung sind, so ist sie insoweit auszugsweise mitzuteilen. 
Einer Mitteilung von Augaben, die dem Gericht oder dem Notar erst nach Abgang des lbersendungsschreibens bekannt geworden 
sind, bedarf es nicht. 
Die ÜUbersendungsschreiben an die Erbschaftssteuerämler haben zu enthalten: 
die Bezeichuung der Verfügung von Todes wegen, 
den Namen und Stand des Erblassers, 
seinen Wohnort und Sterbetag, 
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers eingetragen ist, sowie die Nummer des Sterbe- 
registers, 
den Tag der Eröffnung. 
:) Ausführungsbestimmungen a. a. O. 8 3 besagt: 
Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenmnis für tot erklärter Personen vertreiten die Urteile 
die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine 
beglaubigte Abschrift des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen. Der Ablauf der im 3 976 der Zivilprozeß- 
ordunng bestimmten Frist ist nicht abzuwarten. 
In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von anderen Behörden Mitteilungen zu machen 
sind (8& 4, 5, 7 Absatz 3, 12 Absatz 4, 13 Absatz 6, 30, 31) sind diese letzteren, soweit die Bestimmung im § 1 Absatz 2 zur 
Anwendung kommt, an die Oberbehörde zu richten. 
:) Ausführungsbestimmungen a. a. O. 38 31 besagt: 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteneramte beglaubigte Abschriften der von ihnen beur- 
kundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu vermerken, wann 
und an welches Erbschaftssteueramt die Ülbersendung zu geschehen ist. 
Ergibt der Urkundeninhalt nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten und den 
Wert der Schenkung, so ist der Schenker hierüber zu befragen. Dessen Angaben sind dem Erbschaftssteueramt ebenfalls mit- 
zuteilen. 
) & 1 Absatz 2 der zum Erbschaftssteuergesetz von der Steuerdirektion an die Notariate als Erbschaftsstenerämter erlassenen 
Auweisung vom 25. Juni 1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 43). 
!) Anweisung a. a. O. 8 3. 
2. Der X. Abschnitt erhält die Überschrift: 
Sterbfallsnachrichten und Benachrichtigungen bei Todeserklärungen. 
und in § 93 wird der Absatz 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
3. Die Anzeige erfolgt an das Ortsgericht derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Tod 
erfolgt ist, und in Ansehung der im Bezirk einer abgesonderten Gemarkung erfolgten Sterb- 
fälle an das für diesen Bezirk besonders bestellte Ortsgericht, in dessen Ermangelung an das 
Ortsgericht derjenigen Nachbargemeinde, der die abgesonderte Gemarkung in Beziehung auf die 
46.
	        
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