Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

310 XXXI. 
Verrichtungen des Ortsgerichts zugewiesen ist. Bestehen für eine Gemeinde mehrere Orts- 
gerichte, so ist die Sterbfallsanzeige demjenigen Ortsgericht vorzulegen, in dessen Distrikt der 
Verstorbene wohnte, wenn er aber auswärts wohnte oder die Wohnung vom Leichenschauer 
nicht ermittelt werden kann, demjenigen Ortsgericht, in dessen Distrikt der Tod eingetreten ist. 
Das dem § 93 Absatz 6 beigegebene Formular 3 erhält die aus der Anlage ersichtliche 
Formulor 7 
* Fassung. 
3. Die 8§8 94 bis 99 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Behandlung der Sterbfallsanzeigen durch das Ortsgericht. 
g 94. 
1. Das Ortsgericht hat auf der Sterbfallsanzeige Tag und Stunde ihres Empfangs zu 
vermerken. 
2. Auf Grund der Sterbfallsanzeigen hat das Ortsgericht zu untersuchen, ob nach den 
Umständen des Falls gemäß den bestehenden Vorschriften die Sicherung des Nachlasses, ins- 
besondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbar- 
keiten, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses oder die Bestellung eines Nachlaßpflegers 
geboten ist oder nicht. 
3. Ferner ist durch Befragung der Beteiligten festzustellen, ob Erblasser ein Testament 
oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und wo Testament oder Erbvertrag aufbewahrt sind. 
Wird von den Beteiligten ein eigenhändiges Testament übergeben, so ist dasselbe von dem- 
jenigen Mitglied des Ortsgerichts, welches die Vorerhebungen vornimmt, mit seinem Namenszug 
zu versehen; über den Empfang des Testaments ist eine Bescheinigung ausgustellen. 
4. Sieht das Ortsgericht von Aufnahme eines Ermittelungsprotokolls (§ 95 Absatz 1 
und § 119) ab, so hat es auf der Sterbfallsanzeige anzugeben, was ihm über die Erben und 
den Bestand des Nachlasses bekannt ist, soweit solches erbschaftssteuerrechtlich von Bedeutung ist. 
5. Zu Vorerhebungen, welche die Grundlage zu einer Entschließung des Ortsgerichts bilden 
sollen, bedarf es regelmäßig nicht der Mitwirkung sämtlicher Ortsgerichtsmitglieder, genügt 
vielmehr, wenn nur ein Mitglied des Ortsgerichts tätig wird. 
Tocuwicr 4 6. Fällt Anordnung einer Vormundschaft nötig, so hat darüber das Ortsgericht im Be- 
— nehmen mit dem Gemeindewaisenrat dem Amtsgericht zu berichten. 
§ 95. 
1. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung eine Sicherung des Nachlasses erforderlich, so 
hat das Ortsgericht, soweit hiefür zuständig, die zur Sicherung nötigen Maßregeln vorschrifts- 
gemäß selbst vorzunehmen. 
2. Soweit nicht selbst hiezu zuständig, hat das Ortsgericht die Sterbfallsanzeige mit einem 
Vermerk zu versehen, der die erforderlichen Sicherungsmaßregeln und die Gründe augibt, aus 
welchen dieselben einerseits zulässig, andererseits geboten sind.
	        
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