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3. Sterbfallsanzeigen, auf Grund deren eine Sicherung des Nachlasses nicht geboten ist, sind
mit einem Vermerk hierüber zu versehen. Der Vermerk muß erkennen lassen, ob die Sicherung
wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unstatthaft (z. B. „Erblasser vermögenslos“
oder „die Erben, Abkömmlinge und Ehegatte des Erblassers, sind sämtliche volljährig, anwesend
und geschäftsfähig“) oder ob sie, wiewohl statthaft, für entbehrlich erachtet ist.
8 986.
1. Die Sterbfallsanzeige ist, soweit sie nicht dem gemäß § 120 Absatz 1 dem Nachlaß-
gericht vorzulegenden Ermittelungsprotokoll als Anlage anzuschließen ist, nach Beendigung der
nötig fallenden Erhebungen mit den auf Grund dieser zu machenden Angaben alsbald und
jedenfalls binnen einer Woche nach dem Tode dem Nachlaßgericht einzusenden.
2. Wenn die Erhebungen innerhalb dieser Frist noch nicht beendet sind, darf dadurch die
Einsendung nicht aufgehalten werden, ist vielmehr bei der Einsendung zu berichten, welche
Erhebungen noch im Laufe sind sowie, daß und bis wann weiterer Bericht folgen wird.
3. Mit der Sterbfallsanzeige ist ein etwa von den Beteiligten an das Ortsgericht abge-
gebenes eigenhändiges Testament (§ 94 Absatz 3 Satz 2) an das Nachlaßgericht einzusenden.
– 97.
Staudesamtliche Totenlisten.
1. Die Standesbeamten sind verpflichtet, monatliche Totenlisten zu führen und dieselben
in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Notariat als Erbschaftssteueramt ein-
zureichen.)
2. Erstreckt sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. In die Totenliste des einzelnen Notariats sind
aufzunehmen:
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten;
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn die Wohnung nicht festgestellt
werden kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist.
3. In die Totenlisten sind auch die außerhalb des Deutschen Reichs erfolgten Sterbfälle
von Deutschen oder solchen Ausländern, welche im Standesamtsbezirk ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Standesamtsbezirk Vermögen hinterlassen haben,
aufzunehmen, falls die Sterbfälle in glaubhafter Weise zur Kenntnis des Standesbeamten
gelangt sind. Wenn sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte erstreckt, sind
in die Totenliste für das einzelne Notariat diejenigen Gestorbenen aufzunehmen, welche im
Distrikt des Notariats ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder — wenn diese
Voraussetzung fehlt — welche im Distrikt des Notariats Vermögen hinterlassen haben.
4. Außerdem wird bei dem Notariat als Erbschaftssteueramt für den Zeitraum eines
Kalenderjahres ein Verzeichnis der aus den Totenlisten nicht ersichtlichen Sterbfälle (Toten-
beiliste) geführt.)