Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 311 
3. Sterbfallsanzeigen, auf Grund deren eine Sicherung des Nachlasses nicht geboten ist, sind 
mit einem Vermerk hierüber zu versehen. Der Vermerk muß erkennen lassen, ob die Sicherung 
wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unstatthaft (z. B. „Erblasser vermögenslos“ 
oder „die Erben, Abkömmlinge und Ehegatte des Erblassers, sind sämtliche volljährig, anwesend 
und geschäftsfähig“) oder ob sie, wiewohl statthaft, für entbehrlich erachtet ist. 
8 986. 
1. Die Sterbfallsanzeige ist, soweit sie nicht dem gemäß § 120 Absatz 1 dem Nachlaß- 
gericht vorzulegenden Ermittelungsprotokoll als Anlage anzuschließen ist, nach Beendigung der 
nötig fallenden Erhebungen mit den auf Grund dieser zu machenden Angaben alsbald und 
jedenfalls binnen einer Woche nach dem Tode dem Nachlaßgericht einzusenden. 
2. Wenn die Erhebungen innerhalb dieser Frist noch nicht beendet sind, darf dadurch die 
Einsendung nicht aufgehalten werden, ist vielmehr bei der Einsendung zu berichten, welche 
Erhebungen noch im Laufe sind sowie, daß und bis wann weiterer Bericht folgen wird. 
3. Mit der Sterbfallsanzeige ist ein etwa von den Beteiligten an das Ortsgericht abge- 
gebenes eigenhändiges Testament (§ 94 Absatz 3 Satz 2) an das Nachlaßgericht einzusenden. 
– 97. 
Staudesamtliche Totenlisten. 
1. Die Standesbeamten sind verpflichtet, monatliche Totenlisten zu führen und dieselben 
in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Notariat als Erbschaftssteueramt ein- 
zureichen.) 
2. Erstreckt sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes 
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. In die Totenliste des einzelnen Notariats sind 
aufzunehmen: 
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten; 
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn die Wohnung nicht festgestellt 
werden kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist. 
3. In die Totenlisten sind auch die außerhalb des Deutschen Reichs erfolgten Sterbfälle 
von Deutschen oder solchen Ausländern, welche im Standesamtsbezirk ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Standesamtsbezirk Vermögen hinterlassen haben, 
aufzunehmen, falls die Sterbfälle in glaubhafter Weise zur Kenntnis des Standesbeamten 
gelangt sind. Wenn sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte erstreckt, sind 
in die Totenliste für das einzelne Notariat diejenigen Gestorbenen aufzunehmen, welche im 
Distrikt des Notariats ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder — wenn diese 
Voraussetzung fehlt — welche im Distrikt des Notariats Vermögen hinterlassen haben. 
4. Außerdem wird bei dem Notariat als Erbschaftssteueramt für den Zeitraum eines 
Kalenderjahres ein Verzeichnis der aus den Totenlisten nicht ersichtlichen Sterbfälle (Toten- 
beiliste) geführt.)
	        
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