Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 319 
(2. Seite.) 
IV. Wegen Unzuständigkeit des Notariats zu den erforderlichen Amtshandlungen ist in den nachstehenden 
Fällen Mitteilung an die hiebei aufgeführte zuständige Behörde nach § 99 Absatz 3 R.P.O. erfolgt: 
  
  
  
  
  
  
  
L. Nr. Ordn. r. Zu= und Vorname und Wohnsitz .. 
der Empfangende Behörde. 
Toterliste Toteuliste des Verstorbenen. pfang h 
V. Die übrigen 5) Sterbfallsanzeigen liegen hier bei. Sie haben, wie auf denselben bemerkt ist, 
zu einer weiteren Tätigkeit des Notariats keinen Anlaß gegeben. 
Veschluß. 
J. Urschriftlich an Großh. Amtsgericht. gemäß 8 101 Absatz 3 R.P.O. 
Die . . . . Totenlisten der zu diesseitigem Motarialsdistrikt gehörigen Standesamtsbezirke für den 
Monat 19. sind — N.v. — gemäß § 101 Absatz 5 R.P.O. angeschlossen. 
2. Vermerk mit Abschrift des Rückstandsverzeichnisses gemäß § 101 Absatz 4 R.P.O. zu den Akten des 
Notariats zu fertigen. 
Beleg wegen der Totenlisten und Wiedervorlage des Belegs nach 4 Wochen. 
2 
Großh. Notariat. 
4) Anzahl der beiliegenden Sterbfallsanzeigen.
	        
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