324 XXXII.
83.
Die Bestimmung in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue Kata-
strierung alles landwirtschaftlichen Geländes im Großherzogtum betreffend, findet in vorliegendem
Falle keine Anwendung.
84.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Stadtrats Karlsruhe tritt diesem
je ein weiteres vom derzeitigen Gemeinderat Beiertheim, Rüppurr und Rintheim aus seiner
Mitte gewähltes Mitglied bei.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Karls-
ruhe treten diesen drei weitere vom derzeitigen Bürgerausschuß Beiertheim und je zwei
weitere vom derzeitigen Bürgerausschuß Rüppurr und Rintheim aus seiner Mitte gewählte
Mitglieder bei.
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der
Bürgerausschuß der Stadt Karlsruhe den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mit-
glieder des Gemeinderats oder Bürgerausschusses der Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und
Rintheim zu wählen.
§ 5.
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheiden die Gemeinden Beiertheim, Rüppurr
und Rintheim aus ihrem bisherigen Landtagswahlkreis, und zwar Beiertheim aus dem 39.,
Rüppurr und Rintheim aus dem 40. Wahlkreis aus und werden mit Bezug auf die Wahl-
kreiseinteilung als ein Bestandteil der Stadt Karlsruhe (41. bis 44. Wahlkreis) behandelt.
Artikel II.
Besondere Bestimmungen über die Vereinigung der Gemeinde Beiertheim mit der Stadtgemeinde Karlsruhe.
81.
Der zurzeit bestehende Bürgergenuß in Beiertheim wird mit folgenden Änderungen und
Beschränkungen aufrecht erhalten:
J. An Stelle der Gabholzberechtigung tritt eine Ablösungssumme, welche durch Verein-
barung der Beteiligten, erforderlichenfalls durch Sachverständige festgesetzt und nach den gesetz-
lichen Bestimmungen verteilt wird. Kommt ein gültiger Verteilungsbeschluß vor dem
1. Januar 1907 nicht zu stande, so beschließt über die Verteilung auf Antrag des Stadtrats
der Bürgerausschuß mit Staatsgenehmigung.
II. An Stelle des sonstigen Bürgernutzens erhalten:
1. die am 1. Januar 1907 im Bürgergenuß befindlichen Genußberechtigten:
a. eine Rente von jährlich 40 4;
b. an Stelle dieser Rente eine solche von jährlich 270 ## vom 1. Januar des Kalender-
jahres an, welches auf die Zurücklegung von zehn Jahren nach dem Eintritt in