Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIII. 335 
4. Es empfiehlt sich, daß die Vormundschaftsgerichte mit den Sparkassen eine Verein- 
barung darüber treffen, welche von ihren Organen als zur Empfangnahme der Erklärung 
nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt angesehen werden sollen. 
5. Behufs rascher und sachgemäßer Durchführung der Sicherung der Mündelgelder nach 
8 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch, wenn der Vormund nicht nach vorstehenden 
Bestimmungen vorgegangen ist und wenn seitens der beteiligten Sparkasse keine Bedenken 
geltend gemacht werden, in der Weise verfahren werden, daß das Vormundschaftsgericht die 
von dem Vormund abzugebende Erklärung (Absatz 1, 2) zu Protokoll entgegennimmt, das 
Sparbuch mit einem entsprechenden Vermerk (Absatz 3) versieht und sodann die Erklärung 
des Vormunds der Sparkasse übersendet. In dem Schreiben an die Sparkasse ist diese um 
Vormerkung der Erklärung des Vormunds in ihren Büchern und Mitteilung darüber zu 
ersuchen, ist in den hierzu geeigneten Fällen der Tag zu bezeichnen, an dem der Mündel 
volljährig wird, und ist darauf hinzuweisen, daß von dem Vormundschaftsgericht ein der Be- 
stimmung des Vormunds entsprechender Vermerk in das Einlagebüchlein eingetragen wurde. 
8636. 
Pflegschaft neben elterlicher Gewalt oder Vormundschaft. 
1. Um Zweifeln über den Umfang der Befugnisse eines Pflegers (8 1909 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) zur Vertretung minderjähriger Kinder bei Nachlaßverhandlungen auf Ableben 
eines Elternteils vorzubeugen, sollen die Nachlaßgerichte bei Ersuchen um Pflegerbestellung 
(§ 129) möglichst genau den Anlaß und den Kreis der Geschäfte bezeichnen, die dem Pfleger 
voraussichtlich obliegen werden. Gegebenenfalls ist auch auf die Umstände hinzuweisen, die es 
angemessen erscheinen lassen, daß dem elterlichen Gewalthaber die Vertretung für einzelne 
Angelegenheiten entzogen werde. 
2. Die dem Nachlaßgericht zugehende Mitteilung des Vormundschaftsgerichts ist so zu 
fassen, daß im Nachlaßtermin keine Zweifel über die Vertretungsmacht des Pflegers entstehen 
und erkennbar ist, inwieweit dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Vertretung entzogen ist 
(§§ 1630 Absatz 2, 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
3. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf diejenigen Fälle, in denen die 
Bestellung eines Pflegers nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beim Bestehen einer Vor- 
mundschaft nötig fällt (§§ 1794 bis 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
863i. 
Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 
1. Um Schwierigkeiten zu begegnen, welche der Nachweis der nachträglich erfolgten 
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu Rechtsgeschäften und deren Mitteilung an den 
Vertragsgegner (58 1821, 1828, 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Grundbuchamt gegen- 
über bietet (§ 29 der Grundbuchordnung), kann das Notariat bei der Beurkundung von 
Rechtsgeschäften, die eine Verfügung über Grundstücke oder Rechte an solchen enthalten, ins- 
 
	        
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