Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

352 XXXV. 
Verordnung, 
betreffend die Durchführung der „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“. 
Alle den Vorschriften des Artikels 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte unterworfenen, 
bereits auf Grund der seitherigen Vorschriften untersuchten Rheinschiffe, welche den Rhein 
oberhalb Duisburg befahren, müssen einer Schiffs-Untersuchungskommission behufs Vornahme 
einer Besichtigung und Prüfung nach Maßgabe der neuen „Ordnung für die Untersuchung 
der Rheinschiffe“ vorgeführt werden. 
Diejenige Untersuchungskommission, bei welcher die bisher gültige Untersuchung eines 
Schiffes erfolgt war, wird an die ihr nach Namen und Wohnort zuverlässig bekannten dermaligen 
Schiffseigner oder Schiffsführer der von ihr untersuchten Schiffe eine Aufforderung erlassen, 
binnen einer auf sechs Monate zu bemessenden Frist das betreffende Schiff entweder bei ihr 
selbst zur Besichtigung vorzuführen oder den Nachweis zu erbringen, daß die Besichtigung durch 
eine andere Untersuchungskommission erfolgt ist. Die Schiffseigner oder Schiffsführer sind 
verpflichtet, dieser Aufforderung innerhalb der gegebenen Frist nachzukommen. 
Soweit eine solche Aufforderung nicht stattgefunden hat, haben die Schiffseigner oder 
Schiffsführer das betreffende Schiff spätestens innerhalb zweier Jahre vom Inkrafttreten dieser 
Verordnung an einer der bestehenden Untersuchungskommissionen, deren Wahl ihnen anheim- 
gegeben ist, zur Besichtigung vorzuführen. 
In dem einen wie in dem anderen Falle hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den 
Tag der beabsichtigten Vorführung, mindestens eine Woche vorher, der von ihm gewählten 
Untersuchungskommission anzumelden. 
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des Artikels 32 der revidierten Rheinschiffahrts- 
Akte bestraft. 
Die Besichtigung hat sich im wesentlichen nur auf die Prüfung der Festsetzung der höchst- 
zulässigen Einsenkungstiefe, der Ausrüstungsgegenstände und Bemannung zu erstrecken. 
Die Besichtigung kann zunächst durch den Vorstand oder ein von ihm hiermit beauftragtes 
Mitglied allein vorgenommen werden. Nur wenn sich hierbei ein erheblicher Anstand ergibt, 
insbesondere auch in Betreff einer den zurzeit geltenden Vorschriften der Rheinschiffahrts- 
Polizeiordnung nicht entsprechenden Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkungstiefe, findet eine 
Prüfung durch die gesamte Kommission statt. 
Auf Grund der vorgenommenen Besichtigung wird ein neues Schiffsattest ausgestellt, das 
bisherige Attest aber einbehalten. In dem neuen Attest, ebenso in der dazu gehörigen Ver- 
handlung (Anlage B der Untersuchungsordnung) ist, soweit nicht neue Feststellungen statt- 
gefunden haben, auf die Angaben des früheren Attestes ausdrücklich Bezug zu nehmen. Das 
Schiffsattest erhält eine neue Nummer und ist mit dieser in ein neu anzulegendes Schiffs- 
verzeichnis einzutragen. 
Als Gebühr sind neben dem Ersatz der wirklichen Auslagen für die veränderte Bezeichnung 
der höchstzulässigen Einsenkung und für das Schiffsattest, je nach dem Umfang des Prüfungs- 
geschäftes ½ oder 5 der in 8 23 Absatz 3 der Untersuchungsordnung festgesetzten Gebühr zu 
entrichten.
	        
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