Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVII. 369 
Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Absatz 1 Satz 2 kann das hintere * 
zeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden. - 
§8. 
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel des Bezirksamts versehen sein. 
89. 
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals verdeckt 
sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand des vorderen 
Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren nicht weniger als 45 Zenti- 
meter vom Erdboden entfernt sein. 
8 10. 
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen durchscheinend 
so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden Beleuchtung 
kann das Bezirksamt eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb 
der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt 
wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des 
Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann. 
Bei Krafträdern kann das Bezirksamt auf Antrag von einer Beleuchtung des Kennzeichens 
absehen. 
8 11. 
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zuteilungsstelle 
sofort angezeigt werden. 
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die 
Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an das nächste 
Bezirksamt, das in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu ver- 
sehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Absatz 2) ersichtlich zu machen hat. 
E 12. 
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig. 
13. 
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von dem Ministerium des Innern Aus- 
nahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen werden, daß für die 
an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die Führung eines besonderen Kennzeichens 
vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im Einzelfalle von dieser Behörde festzusetzen ist. 
Soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und 
mit einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Ausstellung 
weiter geführt werden.
	        
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