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Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß eines
im gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde — nicht über-
schreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden,
insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen
Verpflichtungen Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in
Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger
Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage
gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vor-
sichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine Weg-
strecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann.
8 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer,
Viehtreiber u. s. w. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraft-
fahrzeugs aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Absatz 3) ist Warnungszeichen zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere
dadurch unruhig oder scheu werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (8 3 Absatz 1 Ziffer 4) abgegeben
werden.
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist
nicht statthaft.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut,
oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in
Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und
den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat der
Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu leisten.
§ 19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in
weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls
dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange anzuhalten, bis die Bahn frei