Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVII. 371 
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß eines 
im gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde — nicht über- 
schreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, 
insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen 
Verpflichtungen Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem 
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen 
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in 
Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger 
Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage 
gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vor- 
sichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine Weg- 
strecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann. 
8 18. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder 
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, 
Viehtreiber u. s. w. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraft- 
fahrzeugs aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Absatz 3) ist Warnungszeichen zu geben. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere 
dadurch unruhig oder scheu werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (8 3 Absatz 1 Ziffer 4) abgegeben 
werden. 
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist 
nicht statthaft. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, 
oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in 
Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und 
den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat der 
Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu leisten. 
§ 19. 
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in 
weitem Bogen zu fahren. 
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls 
dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange anzuhalten, bis die Bahn frei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.