Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

372 XXXVII. 
ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, 
öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8 20. 
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahrwegen 
und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Krafträdern nur 
mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Bezirksamts zulässig. 
8 21. 
Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle 
getroffene ortspolizeiliche oder bezirkspolizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der 
Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf 
bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige 
Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen 
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen. 
8 22. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirksamts und, wenn 
die Wettfahrten sich über die Grenzen eines Amtsbezirks erstrecken, der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern. Diese Behörden werden im einzelnen Falle die besonderen 
Bedingungen festsetzen. 
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde 
erforderlich. 
g 23. 
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur mit Erlaubnis des nach § 4 Absatz 1 
zuständigen Bezirksamts zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und 
den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener 
Fahrzeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
E. Berkehr über die Reichsgrenze und im ZJollgrenzbezirke. 
8 24. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet 
des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für 
die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen:
	        
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