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ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen,
öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahrwegen
und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Krafträdern nur
mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Bezirksamts zulässig.
8 21.
Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle
getroffene ortspolizeiliche oder bezirkspolizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der
Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf
bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige
Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
8 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirksamts und, wenn
die Wettfahrten sich über die Grenzen eines Amtsbezirks erstrecken, der Genehmigung des
Ministeriums des Innern. Diese Behörden werden im einzelnen Falle die besonderen
Bedingungen festsetzen.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
erforderlich.
g 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur mit Erlaubnis des nach § 4 Absatz 1
zuständigen Bezirksamts zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und
den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener
Fahrzeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung.
E. Berkehr über die Reichsgrenze und im ZJollgrenzbezirke.
8 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet
des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für
die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen: