Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Auf Leinwandpapier. 
XXXVII. 
Muster 2. 
(Vorderseite.) 
  
Name, Stand und Wohnort 
des Eigentümers. 
Die Firma, welche das Fahrzeng 
hergestellt hat. 
Die Bestimmung des Fahrzeugs. 
Die Betriebsart. 
Die Anzahl der Pferdekräfte. 
Das Eigengewicht des Fahrzeugs. 
Das Höchstgewicht der Ladung. 
(Nur bei Lastkraftwagen.) 
  
  
(Rückseite.) 
  
Kraftfahrzeugen, entspricht. 
„den 
(I. S.) 
Liste. 
  
Das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist unter der Erkennungsnummer 
für den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen worden, nachdem 
festgestellt war, daß es den Anforderungen der 8§ 2 und 3 der Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 20. September 1906, betreffend den Verkehr mit 
Großherzogliches Bezirksamt. 
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