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„In das Verzeichnis sind aufzunehmen alle Gemeinden mit wenigstens 500 Einwohnern,
außerdem diejenigen kleineren Gemeinden, in welchen die Verhältnisse derart liegen, daß das
Amt des Ratschreibers im wesentlichen die ganze Zeit und Kraft des Ratschreibers erfordert.“
8 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Ergänzung des in § 2 erwähnten Verzeichnisses hat bezüglich solcher Gemeinden
stattzufinden, in welchen in Zukunft die Seelenzahl von 500 erreicht wird oder die Verhältnisse
sich so gestalten, daß das Amt des Ratschreibers im wesentlichen die ganze Zeit und Kraft
des Inhabers erfordert“;
in § 3 Absatz 2 werden die Worte „in das Verzeichnis entscheidet“ ersetzt durch die Worte
„und Streichung in dem Verzeichnis entscheidet endgültig“.
In § 4 Absatz 1 werden hinter den Eingangsworten „Mit Zustimmung“ die Worte
eingefügt „des Gemeinderats und“;
in § 4 Absatz 1 Ziffer 1 wird die Zahl „500“ ersetzt durch „100“;
in § 4 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Worte „einen Gehalt“ durch „ein Berufseinkommen“
und die Zahl „2000“ durch „1000“ ersetzt;
in § 4 Absatz 1 Ziffer 3 werden die Worte „und sonstige nicht invalidenversicherungs-
pflichtige Gemeindebeamte“ ersetzt durch „sowie sonstige Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete
einschließlich derjenigen der Bezirksverbände und weltlichen Ortsstiftungen“;
an Stelle der Zahl „800“ tritt die Zahl „400“;
in § 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung wird für Verbandsbeamte ersetzt durch die
Zustimmung des Verbandsvorstands und der Bezirksversammlung beziehungsweise des Verbands-
ausschusses. Die erteilte Zustimmung ist während der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses
unwiderruflich“;
in § 4 Absatz 3 werden hinter „Beamten“ die Worte „und Bediensteten“ sowie hinter
„Absatz 1“ die Worte „Satz 1 und“ eingefügt;
in § 4 Absatz 3 wird der Schlußsatz ersetzt durch:
„die Bestimmung des Absatzes 2 findet hierbei siungemäße Anwendung“;
in § 4 wird zwischen dem bisherigen Absatz 3 und 4 eingefügt:
„Endlich können freiwillig der Fürsorgekasse als Mitglieder die Rechner, Beamten und
Bediensteten der Kreise, Handelskammern, Handwerkskammern und Ortskrankenkassen, der
Arbeitskammern sowie der Landwirtschaftskammer beitreten, soferne sie ihren Dienst berufs-
mäßig versehen und ihre gesamten, auf den Einkommensanschlag anrechnungsfähigen Dienst-
bezüge mindestens einen Betrag von 1000 Mark jährlich nicht bloß vorübergehend erreichen; zum
Beitritt ist die Zustimmung der für die bezeichneten Körperschaften bestehenden Verwaltungs-
und Vertretungsorgane erforderlich; die erteilte Zustimmung ist während der Dauer des
bestehenden Dienstverhältuisses unwiderruflich“;
in § 4 erhält der bisherige Absatz 4 als Absatz 5 folgende Fassung:
„Bekleidet einer der hiernach in Betracht kommenden Beamten oder Bediensteten gleich-
zeitig mehrere, nach ihrer Art zur Begründung der Mitgliedschaft geeignete Dienststellungen,