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so werden bei der Beurteilung der Frage seiner Berechtigung zur freiwilligen Mitgliedschaft
die für die mehreren Dienststellungen gewährten Dienstbezüge zusammengerechnet.“
In 8 5 erhält Absatz 3 am Ende den Zusatz: „beim Verwaltungsrat“;
in § 5 wird als Absatz 4 beigefügt:
„Gehörte ein in neuer dienstlicher Eigenschaft angemeldetes Mitglied bisher schon der
Fürsorgekasse in anderer Eigenschaft an, so ist für die Wirksamkeit des neuerlichen Beitritts
der Tag der Übernahme der neuen Dienststellung als maßgebend zu erklären, wenn ein hierauf
bezüglicher Antrag binnen sechs Monaten nach erfolgtem Dienstantritte gestellt wird.“
In § 6 werden der Absatz 1 mit Ausnahme seines ersten Satzes, sowic die Absätze 2,
3 und 4 gestrichen;
in § 6 erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:
„Diejenigen Mitglieder, welche der Anstalt freiwillig angehören, können aus derselben
nur mit Zustimmung des Gemeinderats beziehungsweise des Verwaltungsorgans der Körper-
schaft wieder austreten.“
In 8 7 Absatz 1 ist hinter dem Worte „Sparkasse“ einzufügen:
„oder einer anderen der in § 4 bezeichucten Körperschaften“;
in § 7 Absatz 2 werden die Eingangsworte „Wird“ bis „beschäftigt“ ersetzt durch „Wird
das Kassenmitglied gleichzeitig von mehreren solchen Gemeinden oder Sparkassen oder Körper-
schaften oder von solchen Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften beschäftigt,“.
In § 8 ist hinter „Sparkasse“ einzufügen „oder einer anderen der in § 4 bezeichneten
Körperschaften“.
In §9 ist hinter „Beamten“ zweimal beizufügen „und Bediensteten“.
In § 10 Absatz 1 ist am Ende die Zahl „70“ durch „65“ zu ersetzen;
in § 10 Absatz 2 ist hinter „Verschulden“ einzufügen „nach erlangter Mitgliedschaft".
In § 12 Absatz 1 Ziffer 1 werden das Wort „Amtern" durch „Dienststellungen“, die Worte
„(5§ 10 und +1)“ durch „(§88 39 und 41)“ und die Worte „dreier Monate“ durch „ciner Frist
von sechs Monaten“ ersetzt;
in § 12 Absatz 1 Ziffer 3 werden die Worte „der Beamte, ohne daß er“ durch „das Mit-
glied, ohne daß es“ ersetzt;
in § 12 wird als zweiter Absatz eingefügt:
„Gleicherweise wird in die Dienstzeit auch diejenige Zeit eingerechnet werden, welche das
Mitglied im Dienste des badischen Staates als nicht etatmäßiger Beamter oder im Dienste
einer Gemeinde der Städteordnung zugebracht hat, soweit für jedes Dienstjahr eine Nachzahlung
von acht Prozent des beim Eintritte zur Fürsorgekasse maßgebenden Einkommensanschlags inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach erfolgtem Diensteintritte seitens der Anstellungsgemeinde
geleistet wird“;
in § 12 wird als letzter Absatz beigefügt:
„Im Falle früherer Verwendung im öffentlichen Schuldienste des Landes finden diese
Bestimmungen sinngemäße Anwendung.“
In § 13 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
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