Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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XI., 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe bei den für 
Militäranwärter nicht 
ausschlteßlich bestimmten 
Stellen, in welchem Um- 
Bezeichuung der Behörden, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, wenn es nicht 
die Behörde selbst ist, bei 
welcher die Anstellung ge- 
Bemerkungen. 
  
  
  
fange dieselben vorbehaltem 
sind. wün vünscht wird. 
  
IV. Ministerium der Finanzen. 
In Ziffer 8 ist bei 
„Etatsmäßige Steuerein- 
nehmereigehilfen“ zu dem 
Kreuz noch ein Stern zu 
setzen. 
Fernerist „#Steuereinnehmer“ 
in Zeile 1 zu streichen und dafür 
als neue Ziffer Za zu setzen: 
8n. Steuereinnehmer, zu zwei Dritteln, Stenerdirektion. 
mindestens aber 
100 Stellen. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 1. Oktober 1906.) 
Die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien betreffend. 
Auf Grund der §§ 120e und 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, §§ 873, 94 des 
Polizeistrafgesetzbuches wird über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Kon- 
ditoreien verordnet, was folgt: 
81. 
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn 
umgebenden Erdboden liegen. 
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen 
Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muß 
mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter 
tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. 
Durch das Bezirksamt können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf 
andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht= und Luftzufuhr 
den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
	        
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