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XI.,
Bezeichnung der Stellen.
Angabe bei den für
Militäranwärter nicht
ausschlteßlich bestimmten
Stellen, in welchem Um-
Bezeichuung der Behörden,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, wenn es nicht
die Behörde selbst ist, bei
welcher die Anstellung ge-
Bemerkungen.
fange dieselben vorbehaltem
sind. wün vünscht wird.
IV. Ministerium der Finanzen.
In Ziffer 8 ist bei
„Etatsmäßige Steuerein-
nehmereigehilfen“ zu dem
Kreuz noch ein Stern zu
setzen.
Fernerist „#Steuereinnehmer“
in Zeile 1 zu streichen und dafür
als neue Ziffer Za zu setzen:
8n. Steuereinnehmer, zu zwei Dritteln, Stenerdirektion.
mindestens aber
100 Stellen.
Verordnung.
(Vom 1. Oktober 1906.)
Die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien betreffend.
Auf Grund der §§ 120e und 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, §§ 873, 94 des
Polizeistrafgesetzbuches wird über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Kon-
ditoreien verordnet, was folgt:
81.
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn
umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen
Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muß
mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter
tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch das Bezirksamt können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf
andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht= und Luftzufuhr
den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.