460 XL.
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen zur
Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu
liefern.
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens
je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt
werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vorhanden
ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus
abgeleitet werden kann.
88.
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzubewahren.
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden.
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden.
89.
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten
Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für ausreichende Sitz-
gelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen.
8 10.
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in jedem Arbeits-
raume mindestens einer, aufzustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten.
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen und während
der Arbeit verboten.
11.
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu
vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume, nicht benntzt
werden.
8 12.
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu
erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume
müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (§ 3), vierteljährlich
mindestens einmal abgewaschen werden.
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht
zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand erhalten werden.