Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

460 XL. 
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen zur 
Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu 
liefern. 
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens 
je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt 
werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vorhanden 
ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus 
abgeleitet werden kann. 
88. 
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzubewahren. 
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. 
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. 
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. 
89. 
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten 
Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für ausreichende Sitz- 
gelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen. 
8 10. 
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in jedem Arbeits- 
raume mindestens einer, aufzustellen. 
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. 
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen und während 
der Arbeit verboten. 
11. 
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu 
vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume, nicht benntzt 
werden. 
8 12. 
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu 
erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume 
müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (§ 3), vierteljährlich 
mindestens einmal abgewaschen werden. 
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht 
zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand erhalten werden.
	        
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