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8 13.
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem
Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein.
14.
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden.
* 15.
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist ein Abdruck
dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines
Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist:
a. die Länge, Breite und Höhe des Ranmes,
b. der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern,
. die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeitsräumen regel-
mäßig beschäftigt werden darf.
8 16.
Das Bezirksamt ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange sie nicht eine
wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von §§ 2, 4 und 5 zuzu-
lassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit
geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet.
§ 17.
Die Verordnung vom 29. Juni 1900, die Errichtung und den Betrieb von Bäckereien
und Konditoreien betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 847), wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 1. Oktober 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Stranb.
Dr. Fecht.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1906. 66