W XLIII.
V. Dienstpolizei.
8 13.
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Baupraktikanten und
Regierungsbaumeister mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächstvorgesetzte Dienstbehörde
die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der sie beschäftigt sind.
2. Über die nicht bei staatlichen Stellen beschäftigten Praktikanten und Regierungs—
baumeister steht die Dienstpolizei dem Ministerium der Finanzen zu.
VI. Abergangs- und Schlußbestimmungen.
8 14.
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft.
2. Jedoch können in den Jahren 1907 und 1908 solche Studierende des Hochbaufachs,
welche die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung nach Maßgabe der landesherrlichen
Verordnung vom 15. Juni 1859 und der nachgefolgten Ergänzungen, die Ausbildung für den
Staatsdienst im Fach der Civilbaukunst betreffend, bestanden und im übrigen den Vorbedingungen
der Zulassung genügt haben, die Diplomprüfung ablegen, indem sie noch der Hauptprüfung
sich unterziehen. Das Gesamturteil der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung ersetzt dann
jenes der Diplomvorprüfung.
3. Die auf Grund der bisherigen Staatsprüfung aufgenommenen Baupraktikanten sind
zur Ablegung einer nochmaligen Staatsprüfung (8 10 nicht verpflichtet. Es steht ihnen indes
frei, zu dieser Prüfung nach entsprechender praktischer Ausbildung sich zu melden.
8 15.
1. Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und
hat die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen.
2. Das gleiche Ministerium ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen
aus besondern Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen.
8 16.
Unsere Verordnungen vom 15. Juni 1859, vom 9. Juli 1879 und vom 27. Dezember 1897,
die Ausbildung für den Staatsdienst im Fach der Civilbaukunst betreffend, sind aufgehoben.
Gegeben zu Schloß Baden, den 10. Oktober 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Becker.
Druck und Verlag von Maisch 4 Vogel in Karlsruhe.