Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

518 XIIV. 
1. Vom 1. Januar 1907 ab ist zu folgenden Urkunden und Zengnissen Papier zu 
verwenden: 
1. der Verwendungsklasse 1 (§ 14 der Bestimmungen): 
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—–. 
4. 
a. Bestallungsurkunden; 
D. Standesregister; 
. Grundbuchhefte, Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe; Grund- 
und Pfandbücher, Pfandurkunden (Unterpfandsverschreibungen und Auszüge aus 
dem Pfandbuch); 
  
. der Verwendungsklasse 2a (§ 10 der Bestimmungeng: 
a. Urkunden über die Verleihung der Beamteneigenschaft und Urkunden über Ein- 
kommensanschläge; 
b. Zeugnisse und Urkunden über im Geschäftsbereich des diesseitigen Ministeriums 
bestandene Prüfungen; 
C. notarielle Gesellschaftsverträge, Eheverträge, Testamente und Erbverträge und andere 
notarielle Urkunden von ganz hervorragender Wichtigkeit; 
3. der Verwendungsklasse 3a (§ 10 der Bestimmungen): 
a. für Prozeßakten über dingliche Rechte an Grundstücken; 
b. Auszüge aus Standesregistern, Auszüge aus den altrechtlichen Grundbüchern: 
C. Bestellungen für Vormünder, Gegenvormünder und Pfleger; 
dl. notarielle Urkunden, soweit nicht unter Ziffer 2 fallend; 
e. Ausfertigungen von Erbscheinen; 
der Verwendungsklasse 3b (§ 10 der Bestimmungen): 
Grundbuchhilfshefte, Hilfsbriefe. 
— 
II. Zu Schiffsbriefen ist doppelt geklebtes Leinenpapier zu verwenden. 
III. Im übrigen wird die Wahl des Papiers nach den in § 10 der Bestimmungen 
bezeichneten Verwendungszwecken dem Ermessen der Behörden überlassen. 
Is. Anträge auf Prüfung der Papiere (§ 5 der Bestimmungen, Ziffer 4 der Bekannt- 
machung des Großherzoglichen Staatsministeriums) sind nicht unmittelbar bei den Prüfungs-= 
anstalten zu stellen, vielmehr ist hierwegen jeweils Vorlage an das Ministerium zu erstatten, 
welches die Anträge in den dazu geeigneten Fällen der Prüfungsanstalt übermitteln wird. 
V. Der am 1. Jannar 1907 noch vorhandene Vorrat an Impressen, deren Papier den 
unter 1 bestimmten Anforderungen nicht entspricht, kann aufgebraucht werden. 
VI. Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 9. November 1898 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 512) treten mit dem 1. Januar 1907 außer Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Becherer. 
Erb.
	        
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