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Namen und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Stände—
versammlung oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung
vernommen werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich
des Beschlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet
werden zu können.
.Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern des Bürgerausschusses
als der Gemeinderat stark ist, unterzeichnete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle,
daß sie Beschwerden gegen die Amtsführung des Bürgermeisters oder des Gemeinde-
rats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürgerausschuß zu vernehmen, ob er
diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht wissen wolle, hat die Verwaltungs-
stelle den Bürgerausschuß zu versammeln und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche
die Beschwerde gerichtet ist, zu vernehmen. Wird durch den Bürgerausschuß die
Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erklärt, so haben die Unterzeichner der Anzeige
die Kosten zu tragen.
Eine von einzelnen Gemeindebürgern oder sonstigen wahlberechtigten Einwohnern
bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2 und 3 bezeichnete Art zu stande
gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen, welche die Vorstellung unter-
zeichneten, behandelt;
4. wenn, nachdem ein von einer solchen Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses,
welche der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Bürgermeisters
gleichkommt, gestellter, bestimmt formulierter, auf die Gemeindeverwaltung bezüglicher
Antrag von dem Gemeinderat abgelehnt worden ist, die Antragsteller die Vernehmung
des Bürgerausschusses verlangen.
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8 45.
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Bürgermeister
oder der Gemeinderat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten.
8 46.
Die Mitglieder des Bürgerausschusses und in den Fällen des §§ 81 letzter Absatz,
104 Absatz 2, 118, 126 und 131 die Gemeindebürger sind zum Erscheinen bei den Versammlungen
verpflichtet.
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren
Betrag fünf Mark nicht übersteigen darf.
Die Verhandlungen sind öffentlich.
8 47.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert:
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen
werden,
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