Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 549 
Namen und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Stände— 
versammlung oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung 
vernommen werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich 
des Beschlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet 
werden zu können. 
.Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern des Bürgerausschusses 
als der Gemeinderat stark ist, unterzeichnete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, 
daß sie Beschwerden gegen die Amtsführung des Bürgermeisters oder des Gemeinde- 
rats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürgerausschuß zu vernehmen, ob er 
diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht wissen wolle, hat die Verwaltungs- 
stelle den Bürgerausschuß zu versammeln und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche 
die Beschwerde gerichtet ist, zu vernehmen. Wird durch den Bürgerausschuß die 
Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erklärt, so haben die Unterzeichner der Anzeige 
die Kosten zu tragen. 
Eine von einzelnen Gemeindebürgern oder sonstigen wahlberechtigten Einwohnern 
bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2 und 3 bezeichnete Art zu stande 
gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen, welche die Vorstellung unter- 
zeichneten, behandelt; 
4. wenn, nachdem ein von einer solchen Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses, 
welche der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Bürgermeisters 
gleichkommt, gestellter, bestimmt formulierter, auf die Gemeindeverwaltung bezüglicher 
Antrag von dem Gemeinderat abgelehnt worden ist, die Antragsteller die Vernehmung 
des Bürgerausschusses verlangen. 
S 
8 45. 
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Bürgermeister 
oder der Gemeinderat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten. 
8 46. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses und in den Fällen des §§ 81 letzter Absatz, 
104 Absatz 2, 118, 126 und 131 die Gemeindebürger sind zum Erscheinen bei den Versammlungen 
verpflichtet. 
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren 
Betrag fünf Mark nicht übersteigen darf. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. 
8 47. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert: 
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen 
werden, 
77.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.