572 XLV.
Erreicht der jährliche Aufwand der Gemeinde für solche den Ertrag der Nutznießung
nicht, so ist der Rest an den Nutzungsberechtigten auszufolgen.
Den Genußberechtigten steht gegen den Beschluß des Gemeinderates nur das Recht der
Beschwerdeführung an die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde zu.
5. Abschnitt.
Von der Verteilung des Almend- und Gemeindeguts.
A. Allgemeine Bestimmungen.
113.
Almend= und Gemeindegut, sofern sie volles Eigentum der Gemeinde, sind zum Genusse
oder zu Eigentum teilbar.
In dem letzteren Falle muß jedoch vorher unter sämtliche Gemeindebürger ein halber
Morgen Acker und ein halber Morgen Wiesen, oder ein Morgen Ackerland oder ein Morgen
Wiesen, zum Almendgenusse verteilt werden, insofern nicht jeder einen gleich großen Almend-
genuß bereits besitzt.
Nur das noch Ubrige kann zu Eigentum verteilt werden.
Ausgenommen von aller Verteilung sind die Gemeindewaldungen.
Ausgenommen sind ferner die Almendgüter, von welchen die Genußrechte in einer be-
stimmten Morgenzahl unwiderruflich an bestimmten Hofgütern oder Häusern haften.
114.
Ist das zu verteilende Gemeinde= oder Almendgut zu Unterpfand gegeben, so kann,
wenn der Gläubiger nicht einwilligt, dessen Verteilung zu Eigentum solange nicht statt-
finden, bis solches von dieser Last befreit ist.
§ 115.
Wo die Beibehaltung eines gemeinschaftlichen Weidfeldes oder eines Tummelplatzes für
das Vieh nötig ist, oder die Verwendung eines freien Raumes zu öffentlichen Plätzen zweckmäßig
erscheint, muß vor der Teilung ein den örtlichen Verhältnissen angemessener Teil zu diesem Zwecke
ausgeschieden werden.
§ 116.
Ruht auf den zum Eigentum oder zum Genusse zu verteilenden Ländereien eine unbe-
strittene unwiderrufliche Berechtigung Dritter, die mit der Verteilung nicht bestehen kann, der
dritte Berechtigte will aber solche nicht abtreten, so kann bei der obersten Staatsbehörde nach-
gesucht werden, daß er dazu gegen vollständige vorgängige Entschädigung verbindlich erklärt werde.
Ist diese Erklärung erfolgt und der dritte Berechtigte und die zur Teilung Berechtigten
kommen nicht in gütlichen Wegen über eine Abfindung überein, so ist der Wert in rechtlicher