574 XLV.
122.
In diese Genußteile, welche wo möglich alle in der soeben angegebenen Größe zu bilden,
oder insofern einige einen geringeren Betrag erhalten, nach und nach auf solche zu bringen
sind, rücken die neu hinzutretenden Berechtigten ein und verbleiben darin, bis sie in größere
erledigte Genußteile einrücken können.
123.
Witwen erhalten, solange sie im Witwenstande verbleiben, dasjenige, was ihr verstorbener
Ehegatte erhalten haben würde.
8 124.
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem gemeinschaftlichen Genuß hatten, muß
jedem von ihnen zu gleichem Zwecke ein im Verhältnis seines Genusses zu bemessender Anteil
zugeteilt werden.
II. Von der Verteilung des Almendguts zu Eigentum.
125.
Einzelne können nicht auf Teilung des Almendguts zu Eigentum und zur Kultur klagen.
Wenn aber eine Anzahl von Gemeindebürgern, die viermal so groß ist, als der Gemeinderat,
dem Bürgermeister den Wunsch ausdrückt, daß geteilt werden möchte, so ist er verpflichtet, der
Gemeinde diesen Wunsch vorzulegen.
Das nänmliche hat zu geschehen, wenn der Gemeinderat die Teilung für nötig und nützlich hält.
§ 126
Ist die Teilung durch drei Viertel aller stimmfähigen Bürger, unter Rücksicht auf den
113, beschlossen, so sind die Art der Verteilung und die Bedingungen, unter welchen die
Anteile den künftigen Besitzern zufallen sollen, festzusetzen.
127.
Werden seither gemeinschaftlich benützte Almendgüter zu Eigentum verteilt, so geschieht
die Teilung, wenn von der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den Genuß,
unter sämtliche Gemeindebürger nach Köpfen, in Teilen von möglichst gleichem Wert, durch
das Los.
8 128.
Almendgut, das seither in einzelnen Teilen zum Genuß abgegeben worden ist, kann unter
Beobachtung des § 113 ebenfalls geteilt werden.
Diese letzteren in Gemäßheit des § 113 von der Almendteilung ausgenommenen Anteile
sind unteilbar und müssen fortdauernd als Bürgergenuß erhalten werden.