Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

574 XLV. 
122. 
In diese Genußteile, welche wo möglich alle in der soeben angegebenen Größe zu bilden, 
oder insofern einige einen geringeren Betrag erhalten, nach und nach auf solche zu bringen 
sind, rücken die neu hinzutretenden Berechtigten ein und verbleiben darin, bis sie in größere 
erledigte Genußteile einrücken können. 
123. 
Witwen erhalten, solange sie im Witwenstande verbleiben, dasjenige, was ihr verstorbener 
Ehegatte erhalten haben würde. 
8 124. 
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem gemeinschaftlichen Genuß hatten, muß 
jedem von ihnen zu gleichem Zwecke ein im Verhältnis seines Genusses zu bemessender Anteil 
zugeteilt werden. 
II. Von der Verteilung des Almendguts zu Eigentum. 
125. 
Einzelne können nicht auf Teilung des Almendguts zu Eigentum und zur Kultur klagen. 
Wenn aber eine Anzahl von Gemeindebürgern, die viermal so groß ist, als der Gemeinderat, 
dem Bürgermeister den Wunsch ausdrückt, daß geteilt werden möchte, so ist er verpflichtet, der 
Gemeinde diesen Wunsch vorzulegen. 
Das nänmliche hat zu geschehen, wenn der Gemeinderat die Teilung für nötig und nützlich hält. 
§ 126 
Ist die Teilung durch drei Viertel aller stimmfähigen Bürger, unter Rücksicht auf den 
113, beschlossen, so sind die Art der Verteilung und die Bedingungen, unter welchen die 
Anteile den künftigen Besitzern zufallen sollen, festzusetzen. 
127. 
Werden seither gemeinschaftlich benützte Almendgüter zu Eigentum verteilt, so geschieht 
die Teilung, wenn von der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den Genuß, 
unter sämtliche Gemeindebürger nach Köpfen, in Teilen von möglichst gleichem Wert, durch 
das Los. 
8 128. 
Almendgut, das seither in einzelnen Teilen zum Genuß abgegeben worden ist, kann unter 
Beobachtung des § 113 ebenfalls geteilt werden. 
Diese letzteren in Gemäßheit des § 113 von der Almendteilung ausgenommenen Anteile 
sind unteilbar und müssen fortdauernd als Bürgergenuß erhalten werden.
	        
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