Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 643 
2. welche nicht von weißem Papier sind; 
3. welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
4. welche keinen und soweit sie einen nicht lesbaren Namen enthalten; 
5. soweit aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
6. soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten; 
7. soweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; 
in einem Umschlag enthaltene, voneinander abweichende Stimmzettel sind sämtlich ungültig. 
Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimmzettel 
stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung. 
§ 11a. 
Bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen, sowie bei 
der Wahl der Verwaltungsräte für die Orte mit eigener Gemarkung oder eigenem Vermögen 
(§ 36) finden die Vorschriften über den Nebenraum (§ 8 Absatz 4) und den Umschlag für den 
Stimmzettel (§ 7 Absatz 3) keine Anwendung. Die Stimmzettel werden bei diesen Wahlen 
so, wie sie übergeben wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
15. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit 
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz an- 
zugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit die 
Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, 
ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und Umschläge 
sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis die Frist 
zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen ist oder die 
erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
Die Vernichtung der Stimmzettel erfolgt sodann unter Beurkundung des Vorgangs durch 
den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. Bei der Bürgermeisterwahl geschieht die 
Aufbewahrung und Vernichtung durch das Bezirksamt. 
Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden. 
§ 20 Absat 1. 
Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 3) beziehungsweise, wenn Einsprachen vorgetragen 
wurden, nach Erledigung derselben (8 4) erläßt der Gemeinderat spätestens vier Tage vor dem 
Wahltag eine öffentliche Einladung an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Die
	        
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