XLVII. 643
2. welche nicht von weißem Papier sind;
3. welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. welche keinen und soweit sie einen nicht lesbaren Namen enthalten;
5. soweit aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. soweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme;
in einem Umschlag enthaltene, voneinander abweichende Stimmzettel sind sämtlich ungültig.
Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimmzettel
stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.
§ 11a.
Bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen, sowie bei
der Wahl der Verwaltungsräte für die Orte mit eigener Gemarkung oder eigenem Vermögen
(§ 36) finden die Vorschriften über den Nebenraum (§ 8 Absatz 4) und den Umschlag für den
Stimmzettel (§ 7 Absatz 3) keine Anwendung. Die Stimmzettel werden bei diesen Wahlen
so, wie sie übergeben wurden, in der Wahlurne gesammelt.
15.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz an-
zugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit die
Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde,
ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und Umschläge
sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis die Frist
zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen ist oder die
erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind.
Die Vernichtung der Stimmzettel erfolgt sodann unter Beurkundung des Vorgangs durch
den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. Bei der Bürgermeisterwahl geschieht die
Aufbewahrung und Vernichtung durch das Bezirksamt.
Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden.
§ 20 Absat 1.
Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 3) beziehungsweise, wenn Einsprachen vorgetragen
wurden, nach Erledigung derselben (8 4) erläßt der Gemeinderat spätestens vier Tage vor dem
Wahltag eine öffentliche Einladung an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Die