Nr. XLIX. E
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 26. November 1906.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betressend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betressend: die Vorbereitung
zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 20. November 1906.,
Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir zum Vollzug der §§ 60, 62, 61 und 69 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906,
betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1910,
beschlossen und verordnen wie folgt:
§ 1.
Die Zahl der Mitglieder der Zahnärzte-Kammer und deren Ersatzmänner wird auf je 11
festgesetzt; die Wahlbezirke und die in denselben zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner
werden wie folgt bestimmt:
Zahl der zu wählen-
Wahlbezirke. den Mitglieder und
Ersatzmänner.
1. Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach 1
2. Kreis Freiburg . 2
3. Kreise Offenburg und Baden. l
4. Kreis Karlsruhe 3
5. Kreis Mannheim 2
6. Kreise Heidelberg und Mosbach 2
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