Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

676 XIIXK. 
Berlin W66, den 17. November 1906. 
Inderungen der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter Iy (Ande- 
rung vom 15. März 190A) folgende Fassung: 
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch Eil- 
boten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur 
Einlösung vorgezeigt. 
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vn mit Einschluß 
der Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: 
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen nebst 
den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pfennig, für gewöhnliche Pakete, Ein- 
schreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2 ½ kg einschließlich 10 Pfennig 
und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pfennig für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr 
für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto 
der Reichsbank überwiesen werden. 
3. Im § 38 „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Saß folgende Fassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft. 
Der Reichatanzler. 
J. V 
Kraetke. 
Verordnung. 
(Vom 21. November 1906.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Zum Vollzug des § 2 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXI Seite 159), die Vorbereitung zum höheren öffent- 
lichen Dienst für Maschineningenieure betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Ver- 
ordnung nachfolgende Vorschriften erlassen:
	        
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