Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

708 1. 
Auf Grund des § 14 des genannten Gesetzes wird der Einkommensanschlag des Genannten mit 
Wirkung vom .19 aauf den Betrag vo# 6 festgesetzt. 
An diesem Einkommensanschlag sind beteiligt: 
1. die Gemeinde mit. 656. 
2. s » « 
3. 1 : 77 
4. 
zusammen. 24. 
II. Ausfertigung von J 
a. dem obengenannten Mitglied 
b. dem Gemeinderat 
mit dem Anfügen, daß gegen diese Entschließung binnen einer Frist von einem Monat vom Tage der 
Zustellung an die Beschwerde an das Ministerium des Innern ergriffen werden kann. 
III. Zustellung von II durch den Amtsdiener gegen Bescheinigung, 
(Das Nichtzutreffende ist zu durch das Bürgermeisterauut gegen Bescheinigung, 
durchstreichen. durch die Post gegen Postzustellungsurkunde. 
IV. Ergebenste Mitteilung einer Ausfertigung der Einkommensanschlagsfestsetzung vom Heutigen an 
den Großherzoglichen Verwaltungsrat der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte unter 
Anschluß unserer Akten — diese Rücksendung vorbehalten —. 
V. Wiedervorlage nach acht Tagen (wegen Ziffer 3).
	        
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