Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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gewerbes — einen Zweig= oder Teilbetrieb des auswärtigen Auftraggebers nicht begründet. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß jemand gleichzeitig als Handlungsagent und als „ständiger 
Vertreter“ in dem oben angegebenen Sinne für auswärtige Firmen tätig sein kann. Das 
Letztere wird namentlich dann zutreffen, wenn durch besondere sachliche Veranstaltungen, wie 
z. B. durch Unterhaltung eines dem Handlungsagenten zur Verfügung stehenden und von ihm 
zur Verabfolgung an die Kundschaft benützten Warenlagers (nicht eines Musterlagers) eine 
Verkaufsstelle und damit ein Teilbetrieb der auswärtigen Firma begründet wird. Steuerpflicht 
liegt nicht vor, wenn Waren an einem bestimmten Platze im Lande gelagert und von da aus 
abgegeben werden, ohne daß durch einen im Lande ansässigen Vertreter in Bezug darauf 
Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder vermittelt werden. 
5. Die Land= und Forstwirtschaft gilt als im Großherzogtum betrieben, insoweit die 
Grundstücke, auf die sich der Betrieb erstreckt — mögen es eigene oder gepachtete sein — innerhalb 
Badens gelegen sind. Erstreckt sich der Landwirtschaftsbetrieb gleichzeitig auf badisches und 
außerbadisches Gebiet, so ist das landwirtschaftliche Betriebsvermögen auf beide Gebietsteile 
dem Werte der Liegenschaften (einschließlich der landwirtschaftlichen Gebäude) entsprechend zu 
verteilen und der auf Baden entfallende Teil zur Vermögenssteuer zu veranlagen, sofern er 
den Betrag von 25 000 +∆ übersteigt (§ 58 Absatz 2 des Gesetzes). 
§ 3. 
1. Die Bestimmungen des § 11 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz finden zu 8 44 des 
auf die Veranlagung der natürlichen Personen zur Vermögenssteuer entsprechende ees. 
Anwendung. Reichsangehörige sind steuerpflichtig, soweit es das Reichsgesetz wegen Beseitigung 
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 gestattet; hiernach sind auch die außerhalb Badens 
wohnenden badischen Gesandten und Bundesratsbevollmächtigten sowie die ihnen zugewiesenen 
Beamten so zu behandeln, als ob ihr dienstlicher Wohnsitz im Großherzogtum gelegen wäre. 
(§ 4 Absatz 1 dieser Verordnung.) Ebenso ist bei den im Großherzogtum beglaubigten 
Gesandten und den ihnen zugewiesenen Beamten anzunehmen, daß sie ihren dienstlichen Wohnsitz 
in ihrem Heimatsstaate haben. 
2. Die juristischen Personen, die ihren Sitz im Großherzogtum haben, sind in dem 
gleichen Umfang wie die natürlichen Personen selbständig vermögenssteuerpflichtig, und zwar 
sowohl die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie diejenigen des Privatrechts (§§ 21 ff. 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), insbesondere also die eingetragenen Vereine, ferner die im Gesetz 
besonders namhaft gemachten Aktiengesellschaften, bergrechtlichen Gewerkschaften, Genossenschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Murgschifferschaft sowie die wie juristische Personen 
zu behandelnden offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Unbeschadet der 
selbständigen Steuerpflicht der juristischen Personen haben die Aktionäre, Gewerken, Genossen 
und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aktien, Kuxen, Geschäftsguthaben 
und Geschäftsanteile auch ihrerseits und zwar als Kapitalvermögen zu versteuern (§ 60 Absatz 1 
des Gesetzes). 
  
102.
	        
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