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gewerbes — einen Zweig= oder Teilbetrieb des auswärtigen Auftraggebers nicht begründet.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß jemand gleichzeitig als Handlungsagent und als „ständiger
Vertreter“ in dem oben angegebenen Sinne für auswärtige Firmen tätig sein kann. Das
Letztere wird namentlich dann zutreffen, wenn durch besondere sachliche Veranstaltungen, wie
z. B. durch Unterhaltung eines dem Handlungsagenten zur Verfügung stehenden und von ihm
zur Verabfolgung an die Kundschaft benützten Warenlagers (nicht eines Musterlagers) eine
Verkaufsstelle und damit ein Teilbetrieb der auswärtigen Firma begründet wird. Steuerpflicht
liegt nicht vor, wenn Waren an einem bestimmten Platze im Lande gelagert und von da aus
abgegeben werden, ohne daß durch einen im Lande ansässigen Vertreter in Bezug darauf
Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder vermittelt werden.
5. Die Land= und Forstwirtschaft gilt als im Großherzogtum betrieben, insoweit die
Grundstücke, auf die sich der Betrieb erstreckt — mögen es eigene oder gepachtete sein — innerhalb
Badens gelegen sind. Erstreckt sich der Landwirtschaftsbetrieb gleichzeitig auf badisches und
außerbadisches Gebiet, so ist das landwirtschaftliche Betriebsvermögen auf beide Gebietsteile
dem Werte der Liegenschaften (einschließlich der landwirtschaftlichen Gebäude) entsprechend zu
verteilen und der auf Baden entfallende Teil zur Vermögenssteuer zu veranlagen, sofern er
den Betrag von 25 000 +∆ übersteigt (§ 58 Absatz 2 des Gesetzes).
§ 3.
1. Die Bestimmungen des § 11 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz finden zu 8 44 des
auf die Veranlagung der natürlichen Personen zur Vermögenssteuer entsprechende ees.
Anwendung. Reichsangehörige sind steuerpflichtig, soweit es das Reichsgesetz wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 gestattet; hiernach sind auch die außerhalb Badens
wohnenden badischen Gesandten und Bundesratsbevollmächtigten sowie die ihnen zugewiesenen
Beamten so zu behandeln, als ob ihr dienstlicher Wohnsitz im Großherzogtum gelegen wäre.
(§ 4 Absatz 1 dieser Verordnung.) Ebenso ist bei den im Großherzogtum beglaubigten
Gesandten und den ihnen zugewiesenen Beamten anzunehmen, daß sie ihren dienstlichen Wohnsitz
in ihrem Heimatsstaate haben.
2. Die juristischen Personen, die ihren Sitz im Großherzogtum haben, sind in dem
gleichen Umfang wie die natürlichen Personen selbständig vermögenssteuerpflichtig, und zwar
sowohl die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie diejenigen des Privatrechts (§§ 21 ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), insbesondere also die eingetragenen Vereine, ferner die im Gesetz
besonders namhaft gemachten Aktiengesellschaften, bergrechtlichen Gewerkschaften, Genossenschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Murgschifferschaft sowie die wie juristische Personen
zu behandelnden offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Unbeschadet der
selbständigen Steuerpflicht der juristischen Personen haben die Aktionäre, Gewerken, Genossen
und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aktien, Kuxen, Geschäftsguthaben
und Geschäftsanteile auch ihrerseits und zwar als Kapitalvermögen zu versteuern (§ 60 Absatz 1
des Gesetzes).
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