VI. 55
VII. Kosten.
g 39.
vehss Regelung der Kostentragung ist vom Bezirksamte festzustellen:
1. ob der Zögling Vermögen besitzt, worin dasselbe besteht und wieviel es beträgt
beziehungsweise jährlich abwirft, oder ob er Vermögen zu hoffen hat, von wem und
in welchem Betrage;
2. ob andere privatrechtlich zur Leistung seines Unterhalts verpflichtete und zahlungs-
fähige Personen vorhanden sind;
im Falle des Unvermögens des Zöglings und der unter Ziffer 2 erwähnten
Verpflichteten:
Hob einem badischen Armenverband und welchem die endgültige Unterstützungspflicht
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes obliegt;
4. welche Staatsangehörigkeit der Zwangszögling besitzt.
S
*40.
Die durch die Zwangserziehung veranlaßten Kosten sind vorläufig von dem mit der Aus-
führung beauftragten Ortsarmenverbande oder dem Armenverbande oder Vereine zu bestreiten,
welcher die Ausführung im Einverständnisse mit dem Bezirksamt übernommen hat.
§ 41.
Der mit der Ausführung der Zwangserziehung betraute Armenverband oder Verein hat,
soweit nicht besondere Gründe zu einer Abweichung vorliegen, halbjährlich die von ihm nach
§40 bestrittenen Kosten der Zwangserziehung unter Anschluß der Belege oder beurkundeter
Entzifferungen der Kosten bei dem den Vollzug der Zwangserziehung leitenden Bezirksamt
anzumelden. Dieses legt nach Feststellung der zu ersetzenden Beträge dem Verwaltungshof
die Akten zur Prüfung und Erteilung der Zahlungsanweisung vor.
8 42.
Ist der mit der Ausführung betraute Armenverband zur Unterstützung des Zöglings
nach Maßgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes endgültig verpflichtet und nach 8 9 des
Zwangserziehungsgesetzes zur Tragung der daselbst erwähnten Kosten verbunden, so hat er
lediglich zwei Drittel der Kosten der Erziehung und Verpflegung bei dem Bezirksamte anzumelden.
Für die in einer staatlichen Erziehungsanstalt zur Zwangserziehung untergebrachten
Zöglinge werden die gesamten Erziehungskosten unmittelbar von der Anstalt aufgewendet.
Diese erhebt das dem unterstützungspflichtigen Armenverbande zufallende Drittel des von dem
Ministerium des Innern festgesetzten Verpflegungskostenbeitrags vierteljährlich auf 1. Februar,