Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Anderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  von  der  Prüfung  der  Oberrechnungskammer
  ausgeschlossenen  Rechnungen  sind  im  Landtage  jedesmal
  bei  Vorlage  der  allgemeinen  Rechnung  über  den  Staatshaushalt
mitzuteilen.

2.  Hinter  §&  17  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

§  17a#.

Von  der  Herbeiführung  der  Einziehung  von  Beträgen,  die  an
öffentliche  Kassen  zu  wenig  ein=  oder  von  ihnen  zu  viel  ausgezahlt
worden  sind,  und  von  der  Anregung  der  Auszahlung  von  Beträgen,
die  von  öffentlichen  Kassen  zu  wenig  aus=  oder  an  sie  zu  viel  eingezahlt
  worden  sind,  darf  die  Oberrechnungskammer  absehen,  wenn
es  sich  um  geringfügige  Beträge  handelt  oder  wenn  die  Einziehung
oder  Auszahlung  mit  Weiterungen  oder  Kosten  verbunden  wäre,  die
nicht  im  richtigen  Verhältnisse  zu  der  Höhe  des  Betrags  ständen.

3.  Im  9  18  wird  folgende  Vorschrift  als  zweiter  Absatz  angeschlossen:

Falls  die  Oberrechnungskammer  von  der  Befugnis  des  §  11
Abs.  1  Gebrauch  macht,  erfolgt  die  Aufstellung  der  Bemerkungen  auf
Grund  der  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  liefernden  Unterlagen.

4.  Hinter  §  18  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

6&  18a.

Bei  geringfügigen  Beträgen  soll  die  Aufstellung  von  Bemerkungen
unterbleiben;  desgleichen  wenn  es  sich  um  eine  bloße  Fondsverwechselung
handelt,  durch  die  wesentliche  Etatsüberschreitungen  weder  verursacht
noch  vermieden  worden  sind.  Bei  wichtigen  Fragen  von  grundsätlicher
Bedeutung  darf  jedoch  von  der  Aufstellung  von  Bemerkungen  nicht
Abstand  genommen  werden.

5.  An  die  Stelle  des  §  19  Abs.  1  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Artikel  104  der  Verfassungsurkunde
  sind  alle  Mehrausgaben)  welche  gegen  die  einzelnen  Kapitel
und  Titel  des  nach  Artikel  99  a.  a.  O.  festgestellten  Staatshaushaltsetats
  oder  gegen  die  von  der  Landesvertretung  genehmigten  Titel  der
Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit  nicht

a)  einzelne  Titel  in  den  Etats  als  übertragbar  ausdrücklich  bezeichnet
sind  und  bei  solchen  die  Mehrausgaben  bei  einem  Titel  durch

Minderausgaben  bei  anderen  ausgeglichen  werden

oder
b)  bei  einzelnen  Titeln  ausdrücklich  vermerkt  ist,  daß  dem  Ausgabesoll
  bestimmte  Einnahmen  zufließen  sollen,  und  die  entstandenen

Mehrausgaben  in  den  Einnahmen  ihre  Deckung  finden.