mehr als bisher die Aufnahmen von Anleihen unter Berücksichtigung
der Lage des Geldmarktes und der Kursgestaltung zu
ermöglichen. Sie mußte Gelegenheit haben, die Begebung dauernder
Anleihen nötigenfalls auf einen geeigneten Zeitpunkt verschieben
zu können, ohne daß dadurch die Wirtschaftsführung gefährdet
würde. Die Ermächtigung, an Stelle fundierter Anleihen vorübergehend
schwebende Schulden aufzunehmen, d.h. Schatzanweisungen
auszugeben, schien der geeignete Ausweg zu sein. Er wurde
denn auch der Reichsfinanzverwaltung, die in der Folge mehrfach
davon Gebrauch machte, eröffnete Wir haben seither — nach
dem Zwecke unterschieden — zwei Arten von Schatzanweisungen:
Betriebsfondsschatzanweisungen und Anleiheschatzanweisungen.
Sie werden leider in den Nachweisungen der Finanzverwaltung
nicht getrennt aufgeführt, was im Interesse der Verwaltungskontrolle
wohl zu wünschen wäre.
Die Änderung der Reichsschuldenordnung brachte nur eine
formelle Erleichterung der Finanzlage. Zur materiellen Neuordnung
des Finanzwesens konnten weder Reichstag noch Bundesrat
sich entschließen. Ersterer war nicht geneigt, zu dem Zolltarif
noch das Odium einer Finanzreform auf sich zu nehmen, und der
Bundesrat tröstete sich damit, erst die finanziellen Wirkungen des
Zolltarifs abwarten zu müssen, ehe eine Finanzreform im großen
Stile in Angriff genommen werden könne. v. Stengel, der 1903
die Leitung des Reichsschatzamtes übernahm, versuchte deshalb
durch eine kleine Finanzreform formalen Charakters die Wege zur
grundsätzlichen Ordnung des Reichsfinanzwesens zu ebnen. Es
galt, zunächst eine Vereinfachung der ganzen Reichsfinanzwirtschaft
herbeizuführen und gleichzeitig die Mängel zu beheben, die
sich aus der Verkettung der Reichs- und Landesfinanzen in immer
fühlbarerer Weise ergaben.
Da war vorerst die Franckensteinsche Klausel Hier war
selbst vom Standpunkt der Einzelstaaten Wohltat Plage geworden.
Die Überweisungen waren von anfangs go Millionen Mk. auf 500
bis 600 Millionen Mk. angewachsen. Daraus ergaben sich beträchtliche
Vorschußleistungen für die Einzelstaaten. Nach
der bestehenden Übung sind nämlich, wie schon erwähnt, die Matrikularbeiträge
in monatlichen Vorauszahlungen abzuführen, während
die Überweisungen aus den Zöllen, der Tabaksteuer, der Verbrauchsabgabe
für Branntwein und den Reichsstempelabgaben erst 6 bis 8
Wochen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem sie eingehen, den
Bundesstaaten überwiesen werden. Die Zahlungen an Matrikular-26*