Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

mehr  als  bisher  die  Aufnahmen  von  Anleihen  unter  Berücksichtigung
  der  Lage  des  Geldmarktes  und  der  Kursgestaltung  zu
ermöglichen.  Sie  mußte  Gelegenheit  haben,  die  Begebung  dauernder
  Anleihen  nötigenfalls  auf  einen  geeigneten  Zeitpunkt  verschieben
zu  können,  ohne  daß  dadurch  die  Wirtschaftsführung  gefährdet
würde.  Die  Ermächtigung,  an  Stelle  fundierter  Anleihen  vorübergehend
  schwebende  Schulden  aufzunehmen,  d.h.  Schatzanweisungen
auszugeben,  schien  der  geeignete  Ausweg  zu  sein.  Er  wurde
denn  auch  der  Reichsfinanzverwaltung,  die  in  der  Folge  mehrfach
davon  Gebrauch  machte,  eröffnete  Wir  haben  seither  —  nach
dem  Zwecke  unterschieden  —  zwei  Arten  von  Schatzanweisungen:
Betriebsfondsschatzanweisungen  und  Anleiheschatzanweisungen.
  Sie  werden  leider  in  den  Nachweisungen  der  Finanzverwaltung
  nicht  getrennt  aufgeführt,  was  im  Interesse  der  Verwaltungskontrolle
  wohl  zu  wünschen  wäre.

Die  Änderung  der  Reichsschuldenordnung  brachte  nur  eine
formelle  Erleichterung  der  Finanzlage.  Zur  materiellen  Neuordnung
  des  Finanzwesens  konnten  weder  Reichstag  noch  Bundesrat
sich  entschließen.  Ersterer  war  nicht  geneigt,  zu  dem  Zolltarif
noch  das  Odium  einer  Finanzreform  auf  sich  zu  nehmen,  und  der
Bundesrat  tröstete  sich  damit,  erst  die  finanziellen  Wirkungen  des
Zolltarifs  abwarten  zu  müssen,  ehe  eine  Finanzreform  im  großen
Stile  in  Angriff  genommen  werden  könne.  v.  Stengel,  der  1903
die  Leitung  des  Reichsschatzamtes  übernahm,  versuchte  deshalb
durch  eine  kleine  Finanzreform  formalen  Charakters  die  Wege  zur
grundsätzlichen  Ordnung  des  Reichsfinanzwesens  zu  ebnen.  Es
galt,  zunächst  eine  Vereinfachung  der  ganzen  Reichsfinanzwirtschaft
  herbeizuführen  und  gleichzeitig  die  Mängel  zu  beheben,  die
sich  aus  der  Verkettung  der  Reichs-  und  Landesfinanzen  in  immer
fühlbarerer  Weise  ergaben.

Da  war  vorerst  die  Franckensteinsche  Klausel  Hier  war
selbst  vom  Standpunkt  der  Einzelstaaten  Wohltat  Plage  geworden.
Die  Überweisungen  waren  von  anfangs  go  Millionen  Mk.  auf  500
bis  600  Millionen  Mk.  angewachsen.  Daraus  ergaben  sich  beträchtliche
  Vorschußleistungen  für  die  Einzelstaaten.  Nach
der  bestehenden  Übung  sind  nämlich,  wie  schon  erwähnt,  die  Matrikularbeiträge
  in  monatlichen  Vorauszahlungen  abzuführen,  während
die  Überweisungen  aus  den  Zöllen,  der  Tabaksteuer,  der  Verbrauchsabgabe
  für  Branntwein  und  den  Reichsstempelabgaben  erst  6  bis  8
Wochen  nach  Ablauf  des  Vierteljahres,  in  welchem  sie  eingehen,  den
Bundesstaaten  überwiesen  werden.  Die  Zahlungen  an  Matrikular-26*