82 IV.
3. Die Behandlung im Nachlaß befindlicher militärischer Akten und dergleichen richtet sich
nach 8 7 des bezeichneten Gesetzes!)
4. Die Sicherung nicht unter § 7 des angeführten Gesetzes fallender Gegenstände von
Militärpersonen, die in Lazaretten oder Massequartieren (Kasernen) verstorben sind, ohne darin,
wie Offiziere, Beamte, Okonomen, eine selbständige Wohnung innegehabt zu haben, kann regel-
mäßig dadurch bewirkt werden, daß die Militärbehörde um die Verzeichnung und die Verwahrung
der Verlassenschaft ersucht wird.
9 ½ des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, lautet:
Nach dem Tode eines Angehörigen des aktiven Heeres Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 § 38) hat, unbeschadet
der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Militärbehörde, welcher der Verstorbene angehörle, für die Sicherung der amtlichen
Akten oder der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit
hierfür ein Bedürfnis besteht.
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet hat, Sachen der
im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Militärbehörde, welcher der Verstorbene angehörte, hiervon
zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind,
Mitteilung zu machen. Der Militärbehörde liegt es ob, das weitere zu veranlassen.
War der Verstorbene der einzige Beamte der Behörde, so tritt an die Stelle der Militärbehörde das am Standorte
befindliche Garnisonkommando.
8 157p.
Ersuchen um Rechtshilfe.
Für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe sind im Felde nach 8 1 Ziffer 3 des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und
Marine auch die Kriegs= und die Oberkriegsgerichtsräte zuständig.
Karlsruhe, den 12. Januar 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Simon.