Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 87 
Großh. Notariat Verweisung 
aus der Nachlaßverhaudlung 
auf Ableben de 
Nr. 
Die Kraft eines Erbscheins oder cines nachlaßgerichtlichen Zengnisses kommt dieser Verweisung nicht zu. 
D in wohnhafte 
ist am 19. in gestorben. 
Aus den mit der Verhandlung vom 19.. abschließenden 
Teilungsakten wird über die darin enthaltenen Angaben und Vereinbarungen der Beteiligten 
das Nachstehende mitgeteilt. 
  
D. oben genannte hat an den Nachlaß — 
  
zu — 
  
  
Formular 13 
zu Rechtspolizeiordnung §8 157g. 
 
	        
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