Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

126 VI. 
4. Wenn den Umständen nach eine öffentliche Bekanntmachung nicht angemessen erscheint, 
so kann sich das Notariat auf die besondere Mitteilung an Gläubiger und Erben beschränken. 
In diesem Falle ist in dieser darauf aufmerksam zu machen, daß die Ansprüche innerhalb der 
Frist von acht Monaten vom Todestage des Erblassers an geltend zu machen sind. 
5. Insoweit der Nachlaß nur aus inländischen Grundstücken besteht, ist eine Aufforderung 
an die deutschen Erben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche deshalb nicht erforderlich, weil 
sich nach Artikel 10 Absatz 1 der Konvention die Erbfolge in die unbeweglichen Güter ohrre- 
dies nach den Gesetzen des Landes richtet, in welchen diese gelegen sind, und auch die Gerichte 
dieses Landes ausschließlich für die bezüglichen Ansprüche zuständig sind. 
* 158 0. 
Ausfolgung des Nachlasses an die Konsularbehörde. 
1. Sobatd das Inventar nach den bestehenden Vorschriften aufgestellt ist, hat das Notariat 
auf schriftlichen Antrag der Konsulatsbehörde zu veranlassen, daß dieser der bewegliche Nachlaß 
nebst den darauf bezüglichen Urkunden und dergleichen ausgehändigt wird, soweit hierdurch 
nicht die Rechte Dritter, wie z. B. das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den ein- 
gebrachten Sachen seines Mieters (5 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), beeinträchtigt werden. 
Ebenso ist derselben das etwa vorhandene Testament in Urschrift, jedoch unter Zurückbehaltung 
einer beglaubigten Abschrift, auszufolgen, nachdem den darin bedachten Inländern dessen sie 
angehender Inhalt verkündet und ihre etwaige Erklärung über die Geltendmachung ihrer 
Ansprüche (vergleiche § 158 n Absatz 1 und 3) erhoben sein wird. Artikel 4 Absatz 1 und 
Artikel 11 Absatz 3 der Konvention (§ 1582). 
2. Durch diese Ausfolgung gelangt die Konsularbehörde jedoch noch nicht endgültig in den 
Besitz des beweglichen Nachlasses; sie hat diesen vielmehr bis zum Ablauf der in Artikel 5 
Absatz 1 der Konvention (8 158 u Absatz 1) bestimmten Frist als ein den inländischen Gesetzen 
unterliegendes Depositum in Verwahrung zu behalten. Endgültig gelangt die Konsularbehörde 
in den Besitz des beweglichen Teils des Nachlasses, insoweit gegen diesen innerhalb jener Frist 
keine Forderung geltend gemacht wurde, und nachdem alle dem Nachlaß zur Last fallenden 
Kosten und Rechnungen berichtigt worden sind (Artikel 8 der Konvention). 
3. Das Notariat hat deshalb, falls der bewegliche Nachlaß der Konsularbehörde zur vor- 
läufigen Aufbewahrung ausgefolgt wird, derselben mitzuteilen, ob eine öffentliche Bekanntmachung 
nach Maßgabe des Artikels 3 erlassen wurde, wann die in Artikel 5 festgesetzte Frist abläuft 
und welche Ansprüche von Gläubigern, Erben und Vermächtnisnehmern geltend gemacht worden 
sind. Hierbei ist, soweit als möglich, auf das errichtete Inventar Bezug zu nehmen. 
4. Wird ein solcher Anspruch erst nach Ausfolgung des Nachlasses, aber noch innerhalb 
der in Artikel 5 festgesetzten Frist augemeldet, so hat das Notariat die Konsularbehörde nach- 
träglich hiervon in Kenntnis zu setzen. 
5. Wird der Anspruch erst nach Ablauf jener Frist und nach Ausfolgung des Nachlasses 
an die Konsularbehörde bei dem Notariat angemeldet, so hat dieses den Anmeldenden mit 
seinem Anspruch an die Konsularbehörde zu verweisen.
	        
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