Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

130 VI. 
Zeugen und zweckmäßigerweise der Beamte haben mit Vor- und Zuname, der letztere unter 
Beisetzung seines Dienstcharakters zu unterzeichnen, auch ist das Dienstsiegel beizufügen. Ab- 
schriften der Ausfertigungen vermögen die Originalaufnahme nicht zu ersetzen. 
2. Wenn die Beteiligten die Vermittlung des Ministeriums des Auswärtigen und der 
deutschen Konsulate zur Erhebung des Nachlasses in Anspruch nehmen wollen, so sind die 
genau hiernach verfaßten Urkunden mit einem entsprechenden Gesuche unter Beifügung der 
nötigen Erläuterungen dem genannten Ministerium vorzulegen. Gleichzeitig ist der Betrag 
von 9 Mark beizufügen, welcher für die nötige Beglaubigung des Konsulats der Vereinigten 
Staaten zu entrichten ist. 
3. Wenn die Beteiligten die Urkunden selbst au ihre Bevollmächtigten befördern wollen, 
so ist zunächst die Beglaubigung des Ministeriums des Auswärtigen mit dem bei der Vorlage 
ausdrücklich zu bezeichnenden Beisatze nachzusuchen, daß der Beamte, vor welchem die Urkunde 
aufgenommen wurde, hierzu befugt sei. Sodann ist noch die Beglaubigung eines Konsulats 
oder einer Gesandtschaft der Vereinigten Staaten vor der Absendung nach Amerika zu erheben. 
2. Durch die §§5 158 b, 158e, 158 d sind die 8§ 117, 155 , 92 ersetzt. 
Artikel II. 
Die Rechtspolizeiordnung wird in folgenden Bestimmungen geändert und ergänzt: 
1. In § 7a Absatz 1 wird der Relativsatz: „welche nach § 8 an die Beteiligten 
ausgefolgt werden kann" gestrichen. 
2. Der § 8 erhält in Ziffer 8 den Zusatz: „(vergleiche §§ 158 folgende)". 
3. Der § 103 erhält folgenden Absatz 4 
4. Wegen der Sicherung des Nachlasses von Militärpersonen vergleiche 5§ 157 n und 1570, 
wegen der Sicherung des Nachlasses von Ausländern §§ 158 a folgende. 
4. In § 123 fällt Absatz 2 aus und erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 6 die 
Bezifferung 2 bis 5. 
5. Die Anmerkung) zu § 155 ist dahin zu fassen: 
30. Dezember 1900 
15. Dezember 1906 
(Verordnungsblatt der Steuerdirektion 110l. Seite. 1 
5 i 9 
) Anweisung zum Veranlagungsgesetz vom I1506 Seite 215. 
5 12 Ziffer 3 Absatz 2. 
Karlsruhe, den 6. Februar 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
Simon.
	        
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