132 VI.
Notariat. den ten. 19.
als Nachlaßgericht. Den Nachlaß d
betr.
Nr. An.
D russische Staatsangehörige
ist am. 19 in
gestorben.
Ansprüche, welche mit der in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3
. . 12. November ..,
und 4 der deutsch-russischen Nachlaßkonvention vom 31. Oktober 1874 (Reichsge-
setzblatt 1875 Seite 136) bezeichneten Wirkung erhoben werden wollen, sind inner-
halb der in Artikel 5 Absatz 1 a. a. O. festgesetzten Frist von sechs Monaten vom
Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung bezüglich der Eröffnung des Nachlasses
oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erlassen worden ist, von acht Monaten
vom Todestag des Erblassers an geltend zu machen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Nachlaßkonvention sind zur Entscheidung über
Forderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Untertanen eines dritten Staates
gegen den beweglichen Teil des Nachlasses eines russischen Staatsangehörigen, der
im Inlande gestorben ist oder daselbst Vermögen hinterlassen hat, die inländischen
Gerichte zuständig, wenn die Forderungen vor Ablauf der oben bezeichneten Frist
geltend gemacht worden sind.
In gleicher Weise ist nach Artikel 10 Absatz 3 und 4 a. a. O. für den An-
spruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Teilung des beweglichen Nachlasses
und für dessen Recht zur Erbfolge in das bewegliche Vermögen eines russischen
Staatsangehörigen das inländische Recht maßgebend und die Zuständigkeit der in-
ländischen Gerichte begründet, wenn der Anspruch vor Ablauf der bezeichneten Frist
geltend gemacht worden ist.
Sie werden deshalb aufgefordert, etwaige Ansprüche an den oben genannten
Nachlaß bei dem Notariat alsbald anzumelden.
Dabei wird bemerkt, daß) öffentliche Bekannt-
machung über die Eröffnung des Nachlasses erlassen
worden ist.
1) Hier ist, soweit möglich, anzugeben, an welchem Tage die letzte öffentliche Bekanntmachung bezüglich
der Eröffnung des Nachlasses stattgesunden hat, oder daß eine solche Bekanntmachung nicht erlassen worden ist.
Formular 15
iu Rechtspolizeiordnung § 153 .