140 VII.
Belanntmachung.
(Vom 20. Februar 1907.)
Die ärztliche Prüfung betreffend.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 405) bringen wir nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
12. Februar d. J., betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte (Zentralblatt für
das Deutsche Reich Seite 35), zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 20. Februar 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Fecht.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die §§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 werden
wie folgt abgeändert:
86.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen
Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder
einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise
als genügend erachtet werden (§ 65).
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß
sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung
in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind
diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Latein-
unterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teil-
nahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund
einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums
oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
87.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach
Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre
dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat;