Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

144 VII. 
bereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung 
des Ministeriums der Finanzen erfolgen. 
§9. 
vurenseng Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Baupraktikant infolge von Krankheit 
durch dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes 
Krankheit. finden die Vorschriften des § 8 dieser Verordnung über die Anrechnung der durch Urlaub 
verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung. 
8 10. 
Verehelichung. 1. Die nach § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889, die Pflichten 
der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIV Seite 535), erforderliche 
Anzeige ist von der beschäftigenden Staatsstelle dem Ministerium der Finanzen vorzulegen. 
2. Eine etwaige Eröffnung im Sinne des § 9 der oben genannten Verordnung erfolgt, 
wenn der Praktikant im Bereich der Eisenbahnverwaltung beschäftigt ist, nach Benehmen mit 
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
8 11. 
Voll- Etwaige Vollstreckungen gegen Baupraktikanten, insbesondere erfolglose Pfändungen und 
i Ladungen zum Offenbarungseid, soweit sie zur Kenntnis der beschäftigenden Staatsstelle 
gerichtliche gelangen, sind dem Ministerium der Finanzen anzuzeigen; ebenso ist Anzeige zu erstatten, 
Strafen. wenn gegen einen Baupraktikanten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird. 
§ 12. 
Dem Gesuch eines Baupraktikanten, einen Teil des Vorbereitungsdienstes bei einem nicht 
sriurmn uich staatlichen Bauwesen abzuleisten, kaun nur dann stattgegeben werden, wenn nicht besondere 
Bauwesen. Bedenken entgegenstehen und nur unter der Voraussetzung, daß der Leiter des Bauwesens für 
eine erfolgreiche Ansbildung des Praktikanten eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber 
bereit ist, die in § 16 Absatz 1 vorgeschriebene Bescheinigung über die Leistungen des Prakti- 
kanten auszustellen. 
§ 13. 
Beschäftigung 1. Die Baupraktikanten sind sorgfältig zu beaufsichtigen und nach Maßgabe des § 14 
algewerhuen zu den Geschäften anzuleiten. 
2. Die Praktikanten haben ihre ganze Kraft und Zeit für die praktische Ausbildung 
aufzuwenden, die geordneten Dienststunden einzuhalten und die schriftlichen und zeichnerischen 
Arbeiten pünktlich und sorgfältig zu erledigen. 
3. Bei der Ubertragung von Arbeiten werden die beschäftigenden Stellen beachten, daß 
ausschließlicher Zweck des Vorbereitungsdienstes die wissenschaftliche und praktische Ausbildung 
der Praktikanten ist. 
4. Dem Baupraktikanten, der hinsichtlich seines Vorbereitungsdienstes in den letzten vier 
Monaten vor dem regelmäßigen Beginn der Staatsprüfung steht, kann, sofern er nicht gegen 
Entgelt beschäftigt ist, nach dem Ermessen des Dienstvorstandes ein geringeres Maß von An-
	        
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