Nr. X. lös
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 22. März 1907.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts:
die Erstattung von Fosten der Rechtshilse oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten betreffend; des
Ministeriums des Innern: die Straßenpolizei betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 9. März 1907.)
Die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten
betreffend.
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung
gelten hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung
in gerichtlichen Angelegenheiten im Verkehre unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten
mit Wirkung vom 1. April d. J. folgende
Grundsätze.
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich
der Grundbuchsachen.
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben.
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen,
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet. Als Ablieferung im Sinne dieser
Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch dann anzusehen, wenn sie nur
zu einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erfolgt.
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des
Abzuliefernden oder Verurteilten.
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung
oder Strafvollstreckung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung,
sind zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ab-
lieferung oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Ver-
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