Rechtspolizeiordnung. Tilel 1I. Bes. Versahrensvorsch. — 28 —
§ 4.
Befreinug vom Alierserfordernis.
Die dem badischen Staate nach § 175 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zukommende
Befreinng von den in § 1714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erfordernissen der
Aunahme an Kindesstatt wird von dem badischen Amtsgerichte bewilligt, das nach § 66 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Bestätigung des
Annahmevertrags zuständig ist, wenn der Vertrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf und diese Genehmigung erteilt wird.
Allemeine Ausführungsverordnung & 33. Landesherrliche Verordnung vom 5. September 1006, die Zusläudigleil in
rechlspolizeilichen Angelegenheiten betreffend (Gesetzes und Verordnungsblalt Seite 329).
65.
Vorlageberichte.
1. Vorlageberichte der Amtsgerichte an das Justizministerium bei Gesuchen um Namens-
änderung, Befreiung von Eheverboten, um Ehelichkeitserklärung, um Erlassung des von Aus-
ländern zu erbringenden Nachweises von Eheerfordernissen oder um Befreiung von Erforder-
nissen der Annahme an Kindesstatt sollen, soweit es sich nicht um den Vollzug einer Anordnung
handelt, welche dies ihrem Inhalte nach ausschließt, eine knappe, aber alles Wesentliche ent-
haltende Darstellung des Sachverhalts unter Verweisung auf die Beilagen des Berichts enthalten.
An die Darstellung des Sachverhalts hat sich sodann, soweit erforderlich, die gutachtliche
Außerung des Amtsgerichts anzuschließen.
2. Uber die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ist im Bericht mindestens so viel au-
zugeben, als behufs Bemessung der Taxe für die beantragte Entscheidung erforderlich.
Allgemeine Ausführungsverordnung §§ 6, 26, 27, 30, 33; Verwaltungsgebührengeseb (in der Fassung von 1899) § 25
§5 66.
Standesbeamtenstellvertreter.
Die durch den Ortsvorsteher vorgenommene Ernennung eines anderen Gemeindebeamten
zum Standesbeamtenstellvertreter kann vom Amtsgericht genehmigt werden, wenn die Über-
tragung auf die Beurkundung der Geburten und der Sterbfälle und auf die Erteilung der
Auszüge aus den Standesregistern beschränkt wird.
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905.
Prüfung der Standesamtsführung an Ort und Stelle.
§ 67 (59).
1. Die Amtsgerichte haben von der Amtsführung der Standesbeamten ihres Bezirks
durch Prüfungen an Ort und Stelle Kenntnis zu nehmen.