Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

29 II. Personenstand. 
2. Diese Prüfungen sind alljährlich vorzunehmen. Die Prüfungen om Gerichtssitze sollen 
in der Regel im ersten Jahresviertel stattfinden. 
3. In denjenigen Gemeinden von weniger als 2000 Eimvohnern, in welchen das Amts- 
gericht die alljährliche Nachschau an Ort und Stelle nicht für erforderlich hält, kann es 
sich darauf beschränken, die Prüfung alle zwei Jahre vorzunehmen. Am Amtsgerichtssitz ist 
die Prüfung stets alljährlich vorzunehmen. 
§* 68 (60). 
1. Die Prüsung (§ 67) hat vorzugsweise denjenigen Teil der Amtsführung zum Gegen- 
stand, welcher anders als an Ort und Stelle nicht geprüft werden kann. 
2. Jusbesondere ist dabei zu untersuchen 
u. das Vorhandensein sämtlicher Register= und Beilagenbände und die Art ihrer 
Aufbewahrung; 
die Art der Erledigung des letzten Früfungsbescheids 
. die lbereinstimmung der seit der letzten Prüfung in den Hauptregistern erfolgten 
Einträge und Randvermerke mit den Nebenregistern und mit den vorgelegten Ver- 
merksabschriften; 
. der alljährliche Abschluß der Hauptregister; 
k die Führung der alphabetischen Namensverzeichnisse zu den Hauptregistern, der 
Verzeichnisse der noch ausstehenden Vornamensanzeigen und der vorgeschriebenen 
Aufgebotsverzeichnisse; 
die Ordnung der Beilagen (Sammelakten); 
Hder Inhalt der Eintragungen und der Beilagen, soweit daraus die Art der 
Geschäftsbehandlung, namentlich auch die Art der Prüfung der Eheerfordernisse 
bei Erlassung der Aufgebote zu entnehmen ist; 
das Verfahren bei Vaterschafts 
der Ansatz und die Erhebung der Gebühren und die Führung der Gebühren- 
verzeichnisse. 
3. In Gemeinden, in welchen Personen mit dem nämlichen Vor= und Familiennamen 
vorkommen, haben die Amtsgerichte bei den Prüfungen zugleich darauf zu achten, ob diese 
Personen in den Registern in einer Weise bezeichnet sind, welche eine sichere, jede Verwechslung 
ausschließende Unterscheidung von anderen gleichnamigen Personen ermöglicht, ob insbesondere, 
soweit zu diesem Zwecke den Namen Ordunngszahlen hinzugefügt werden, diese für die einzelne 
Person ein für allemal feststehende und ob Einrichtungen getroffen sind, welche die ordnungs- 
mäßige Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge in der Beilegung der Zahlen sicherstellen. 
§ 69 (61). 
1. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu verzeichnen. In dem darnach zu erlassenden 
Bescheid sind die vorgefundenen Mängel genau zu bezeichnen und ist, soweit deren Verbesserung 
nötig erscheint, Anleitung darüber zu erteilen, wie dieselbe geschehen soll. 
2. Der Vollzug des Bescheids ist von dem Amtsgerichte zu überwachen. 
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