Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 410
Sachen angegangen werden (Versteigerungsbeamte), sollen vor der Versteigerung nach Ver
nehmung des Antragstellers und, soweit die öffentliche Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung
einer Gemeinschaft erfolgt, auch der anderen Beteiligten die Versteigerungsbedingungen feststellen.
2. Wenn tunlich sollen die übrigen Beteiligten auch in anderen Fällen als bei Ver-
steigerung behufs Gemeinschaftsaufhebung über die Versteigerungsbedingungen gehört werden.
3. Zur Feststellung dieser Bedingungen gehört insbesondere:
a. das Geding, wie lange das Höchstgebot den Bieter binden und unter welchen Voraus-
setzungen der Zuschlag erteilt werden soll:
b. das Geding über Zahlung des Erlöses;
c. die Bestimmung über Ort und Zeit der Versteigerung, über die Art der öffentlichen
Bekanntmachung und über die einem etwa bestellten Erlöserheber zu gewährende
Vergütung.
4. Soweit eine Einigung der Beteiligten über die Bedingungen vorliegt oder diese durch
eine gerichtliche Entscheidung bestimmt sind (vergleiche § 166 des Gesetzes über die Angelegen:
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist die Einigung oder Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 91 (67).
Sonstige vorbereitende Maßregeln.
1. Sollen Gold= und Silbersachen öffentlich versteigert werden, so kann der Versteigerungs-
beamte dieselben durch einen Sachverständigen abschätzen lassen. Dabei ist soweit tunlich außer
dem Verkaufswert auch der Metallwert (Gold= und Silberwert) zu ermitteln. Die Abschätzung
ist entweder schriftlich oder zum Protokoll des Versteigerungsbeamten abzugeben. Dem Sach-
verständigen kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise einer solchen Leistung gewährt
werden.
2. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Verkaufsberechtigung des Antragstellers vor-
liegen, ist der Versteigerungsbeamte zu untersuchen nicht verpflichtet; jedoch darf in den Fällen
des § 371 des Handelsgesetzbuchs dem Antrage nur entsprochen werden, wenn der Gläubiger
den erlangten vollstreckbaren Titel (§ 371 Absatz 3) vorlegt.
§ 92 (68).
Bestimmung des Versteigerungstermius.
1. Nach Feststellung der Bedingungen (§ 90) setzt der Versteigerungsbeamte unter
Berücksichtigung der Bestimmung nach § 90 Absatz 3c den Versteigerungstermin an.
2. Die Terminsbestimmung hat Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Be-
zeichnung der zu versteigernden Sachen anzugeben.
3. Als Ort der Versteigerung ist der Leistungsort (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 383, 269)
oder der Aufbewahrungsort (Bürgerliches Gesetzbuch §8 1236, 753) zu bestimmen: ist jedoch
von einer Versteigerung an diesem Orte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die
Versteigerung an einem geeigneten anderen Orte vorzunehmen.