— 43 — VII Gesetzlich gebot össentl Versteig. bewegl. Sachen
§ 98 (75).
Versteigerungsprotokoll.
1. Dem Versteigerungsbeamten ist gestattet, zur Aufnahme des Protokolls eine geeignete
Persönlichkeit beizuziehen.
2. Das Versteigerungsprotokoll hat zu enthalten:
a. den Ort, den Tag und das Jahr der Aufnahme;
b. den Namen und die Amtseigenschaft der Versteigerungsbeamten und des etwa
beigezogenen Protokollführers:
. die Bezeichnung der erschienenen Beteiligten, zu denen die Bieter als solche nicht gehören:
d. die Verzeichnung der als Anlagen beizufügenden Belegstücke über die öffentliche
Bekanntmachung (§ 94) und über die Zustellung (§ 96) der Terminsbestimmung:
die Beurkundung, daß den Vorschriften in § 97 Absätze 3 und 4 genügt worden ist;
die Aufzählung der ausgebotenen Sachen und bei einer jeden die Angabe des
Meistgebots und des Meistbietenden sowie, sobald die Zahlung des Kaufgeldes
erfolgt ist, ein Vermerk hierüber: ist kein Gebot oder kein genügendes Gebot gemacht,
so ist in dem Protokoll zu bemerken, daß die betreffenden Sachen ohne Erfolg
ausgeboten worden sind:;
. die Summe des ganzen Erlöses, welche in Worten zu beurkunden ist;
. die Unterschrift der erschienenen Beteiligten, des etwa bestellten Erhebers, des
Versteigerungsbeamten und des Protokollführers.
3. Die Unterschrift des Meistbietenden (Steigerers) kann an der Stelle beigesetzt werden,
au welcher der Zuschlag an ihn beurkundet ist. Entfernt sich ein solcher Bieter vor der Unter-
zeichnung, so genügt an Stelle seiner Unterschrift die Angabe des Grundes, aus welchem sie
unterblieben ist.
4. Soweit die Versteigerung durch Gerichtsvollzieher oder Mitglieder der örtlichen
Inventurbehörden vorgenommen wird, soll das Protokoll den Beteiligten zur Durchsicht vor-
gelegt werden; die Vorlesung desselben ist nicht erforderlich. Daß die Vorlegung erfolgt
ist, soll im Protokell beurkundet werden.
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§ 99 (76).
Erfolglose Versteigerung. Verkauf aus freier Hand.
1. Hat die Versteigerung keinen Erfolg, so kann der Versteigerungsbeamte dieselbe auf
Antrag wiederholen.
2. Der Verkauf aus freier Hand kann durch die zur öffentlichen Versteigerung befugten
Beamten (§ 90) auf Antrag bei Sachen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, zum laufenden
Preise geschehen, auch ohne daß der Versuch einer öffentlichen Versteigerung vorausgegangen ist.
3. Über den Verkauf aus freier Hand ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Grund, aus
welchem der Verkauf aus freier Hand erfolgt, den Börsen= oder Marktpreis, den erzielten Preis
und die Art, wie das Geschäft abgeschlossen und vollzogen wurde, angibt.