Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

J. 3 
(§ 156 ) anzugeben. Eine Bemerkung des Inhalts, daß der Erbschein zum Zwecke des 
Nachweises der Erbfolge in andere, als die in ihm bezeichneten Gegenstände keine Gültigkeit 
besitze, ist unzulässig. 
2. Im Falle des beschränkten Erbscheins nach § 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist 
die Beschränkung in der überschrift („Beschränkter Erbschein") und unter Angabe des Grundes 
und Gegenstandes im Erbschein selbst zum Ausdrucke zu bringen. 
1561. 
Nachweis der Stammerbberechtigung. 
1. Ein Erbschein kann beantragt werden zum Nachweis der Stammerbberechtigung, wenn 
der Erbfall nach dem 1. Jannar 1900 eingetreten ist. Auf diesen Erbschein finden unbeschadet 
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachstehenden Vorschriften Anwendung. 
2. Der Antragsteller hat 
a. die Urkunden über die Errichtung des Stammguts und über ihre etwaige Anderung 
(Familienstatut und dergleichen) zu bezeichnen; 
b. darzulegen, daß er nach der für das Stammgut geltenden Erbordnung vermöge 
seines näher auszuführenden Verwandtschaftsverhältnisses zum ersten Stammhaupte 
als Stammerbe berufen ist; 
. anzugeben, ob neben ihm noch weitere Personen zur Erbfolge in das Stammgut 
berufen sind. 
3 Der Antragsteller hat regelmäßig die zur Begründung seiner Erbberechtigung angerufenen 
Urkunden (Absatz 2 a) vorzulegen. 
4. Zur Klarlegung der Erbfolgeberechtigung ist in der Regel auch ein Auszug aus dem 
Verzeichnis der Stammerbberechtigten zu erheben 7. 
5. In dem Erbschein ist anzugeben, 
a. daß und wann der namentlich anzuführende Stammherr des näher zu bezeichnenden 
Stammguts gestorben ist; 
D. daß auf Grund des Familienstatuts der Antragsteller (ganz oder zu dem anzuführenden 
Bruchteil) Rechtsnachfolger in das Stammgut geworden ist. 
!) & 13 der Verordnung des Justizministeriums, die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Stammerbberechtigten 
betreffend, vom 8. Dezember 1899 Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 865). 
13569. 
Form. 
1. Erbscheine sind ihrem Wortlaute nach in den Akten niederzulegen und als besondere 
Urkunde dem Beschluß (8 156 Absatz 3) anzuschließen. 
2. Zur Urschrift wie zu den Ausfertigungen sind, wenn nicht im Einzelfalle besondere 
Gründe entgegenstehen, Impressen nach dem anliegenden Formular zu verwenden. Jon 
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