Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung Til. 1I. Bes. Verfahrensvorschr. 64 
5. Zu Vorerhebungen, welche die Grundlage zu einer Entschließung des Ortsgerichts bilden 
sollen, bedarf es regelmäßig nicht der Mitwirkung sämtlicher Ortsgerichtsmitglieder, genügt 
vielmehr, wenn nur ein Mitglied des Ortsgerichts tätig wird. 
p*—iees 6. Fällt Anordnung einer Vormundschaft nötig, so hat darüber das Ortsgericht im Be- 
nehmen mit dem Gemeindewaisenrat dem Amtsgericht zu berichten. 
§* 140 (9.0). 
1. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung eine Sicherung des Nachlasses erforderlich, so 
hat das Ortsgericht, soweit hierfür zuständig, die zur Sicherung nötigen Maßregeln vorschrifts- 
gemäß selbst vorzunehmen. 
2. Soweit nicht selbst hierzu zuständig, hat das Ortsgericht die Sterbfallsanzeige mit einem 
Vermerk zu versehen, der die erforderlichen Sicherungsmaßregeln und die Gründe angibt, aus 
welchen dieselben einerseits zulässig, andererseits geboten sind. 
3. Sterbfallsanzeigen, auf Grund deren eine Sicherung des Nachlasses nicht geboten ist, sind 
mit einem Vermerk hierüber zu versehen. Der Vermerk muß erkennen lassen, ob die Sicherung 
wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unstatthaft (z. B. „Erblasser vermögenslos“ 
oder „die Erben, Abkömmlinge und Ehegatte des Erblassers, sind sämtliche volljährig, anwesend 
und geschäftsfähig“) oder ob sie, wiewohl statthaft, für entbehrlich erachtet ist. 
8S 141. 
1. Die Sterbfallsanzeige ist, soweit sie nicht dem gemäß § 164 Absatz 1 dem Nachlaß- 
gericht vorzulegenden Ermittelungsprotokoll als Anlage anzuschließen ist, nach Beendigung der 
nötig fallenden Erhebungen mit den auf Grund dieser zu machenden Angaben alsbald und 
jedenfalls binnen einer Woche nach dem Tode dem Nachlaßgericht einzusenden. 
2. Wenn die Erhebungen innerhalb dieser Frist noch nicht beendet sind, darf dadurch die 
Einsendung nicht aufgehalten werden, ist vielmehr bei der Einsendung zu berichten, welche 
Erhebungen noch im Laufe sind sowie, daß und bis wann weiterer Bericht folgen wird. 
3. Mit der Sterbfallsanzeige ist ein etwa von den Beteiligten an das Ortsgericht abge- 
gebenes eigenhändiges Testament (§ 139 Absatz 3 Satz 2) an das Nachlaßgericht einzusenden. 
8 142. 
Standesamtliche Totenlisten. 
1. Die Standesbeamten sind verpflichtet, monatliche Totenlisten zu führen und dieselben 
in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Notariat als Erbschaftssteueramt ein- 
zureichen.) 
2. Erstreckt sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes 
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. In die Totenliste des einzelnen Notariats sind 
aufzunehmen:
	        
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