Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

4 I. 
3. Das Formular kann zur Ausstellung besonderer und gemeinschaftlicher Erbscheine für 
gesetzliche, Testaments= oder Vertragserben, soll aber für den beschränkten Erbschein nach 
§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (diese Verordnung § 156e Absatz 2) nicht verwendet 
werden. 
4. Die Urschrift ist durch Angabe des Ausstellungsortes und--Tages abzuschließen und zu 
unterzeichnen. 
156 h. 
Ausfertigungen und Abschriften. 
1. Von der nach § 156 g# herzustellenden Urschrift des Erbscheines erhalten die Beteiligten 
Ausfertigungen. 
2. Ausfertigungen von Erbscheinen werden demjenigen, welcher die Erteilung eines Erb- 
scheins in zulässiger Weise beantragt hat, in beliebiger Zahl erteilt. Ein besonderes rechtliches 
Interesse im Sinne des § 85 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit braucht er nicht glaubhaft zu machen. Andere Personen erhalten Ausfertigungen 
nur, wenn für sie die Voraussetzungen des § 85 des angeführten Gesetzes beziehungsweise der 
§§ 792, 896 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Das gleiche gilt von Abschriften der Erbscheine. 
3. In dem Beschluß über die Erteilung des Erbscheines (§ 156 Absatz 3) ist zu bestimmen, 
wem die Ausfertigung zu erteilen ist und welchen Zwecken sie dienen soll. In dem Vermerk 
über die erfolgte Ausfertigung ist auch anzugeben, wem die Ausfertigung erteilt wurde (§ 68 
Absatz 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung). Außerdem ist am Rande der Urschrift 
die Erleilung von Ausfertigungen und deren Empfänger zu vermerken. 
4. Für die Form der Ausfertigungen sind die Vorschriften der §§ 68, 64, 66 Absatz 1 
der Allgemeinen Ausführungsverordnung und §7 dieser Verordnung maßgebend. Hiernach ist 
in der Regel nach Wiedergabe des Inhalts der Urschrift samt Datum und Unterschrift und nach 
Beisetzung des Übereinstimmungsvermerks lediglich mit dem Vermerk „Ausgefertigt für...“, 
worauf Datum, Unterschrift und Siegel folgt, abzuschließen. 
5. Im Falle des § 156 Absatz 1 ist im Ausfertigungsvermerk neben den nach obigem 
erforderlichen Angaben der Gegenstand, für welchen der Erbschein verlangt wird, so genan als 
möglich anzugeben, etwa mit folgenden Worten: 
Vorstehende Ausfertigung, deren Übereinstimmung mit der Urschrift beurkundet 
wird, erhält N. NJ. zum Nachweise der Erbfolge in Ansehung des vom Erblasser hinter- 
lassenen Grundstücks Lagerbuchnummer X der Gemarkung v.e 
6. Wird eine Abschrift des Erbscheins verlangt, so ist zu unterscheiden, ob Abschrift einer 
Ausfertigung oder der Urschrift gefertigt werden soll. Im ersteren Falle ist der vollständige 
Ausfertigungsvermerk, also namentlich auch die Zweckangabe nach Absatz 5, in die Abschrift mit 
aufzunehmen; vergleiche § 64 der Allgemeinen Ausführungsverordnung. Im letzteren Falle 
ist dem Beglaubigungsvermerk zutreffendenfalls die Angabe beizufügen, daß der Erbschein 
selbst von dem Antragsteller zum Nachweise der Erbfolge in u. s. w. wie oben unter Absatz 5 
verlangt worden sei.
	        
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