Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 66 
2. Soweit dabei, abweichend von der Auffassung des Ortsgerichts, eine Amtshandlung des 
letzteren oder des Notariats oder des Amtsgerichts nötig befunden wird, hat das Notariat die- 
selbe zu veranlassen oder, wenn zuständig, selbst vorzunehmen 
3. Wenn ein anderes Notariat oder ein Gericht eines anderen Bundesstaats für erfor- 
derliche Amtshandlungen als Nachlaßgericht zuständig ist, so ist demselben von dem Sterbfall 
und dem Ergebnis der Erhebungen (insbesondere auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Testa- 
menten) Kenntnis zu geben und, daß dies geschehen, auf der Sterbfallsanzeige zu vermerken. 
Das benachrichtigte Notariat soll auf der Nachricht Tag und Stunde ihres Empfangs vermerken. 
§ 145 (100). 
Von Sterbfällen, welche das Haupt einer standesherrlichen Familie oder eines Zweigs 
einer solchen Familie oder ein aktiv oder passiv zur ersten Kammer wahlberechtigtes Mitglied 
einer grundherrlichen Familie betreffen, hat der Notar unmittelbar dem Ministerim des Innern 
Anzeige zu machen.!) Der Vollzug ist auf der Sterbfallsanzeige oder zu den Akten zu vermerken. 
1) Verordnung vom 25 Februar 1865 (Zentralverordnungsblatt Seite 601. 
& 140. 
1. Das Notariat hat das Ergebnis der Vergleichung (§ 143) in einer Nachweisung nach 
oear 1# dem auliegenden Formular festzustellen. 
— 2. Der Nachweisung sind diejenigen Sterbfallsanzeigen anzuschließen, welche zu einer wei— 
teren Amtshandlung des Notariats keinen Anlaß gegeben haben. 
3. Die Nachweisung (Absatz 1) mit ihren Beilagen (Absatz 2) ist regelmäßig im Laufe 
des nächsten dem Listenmonat folgenden Monats und spätestens bis zum Ablauf des darauf— 
folgenden Monats an das Amtsgericht zur Verwahrung einzusenden. 
4. Das Notariat hat über die Absendung der Nachweisung mit Beilagen ein Aktenheft 
zu führen; darin ist die Einsendung an das Amtsgericht zu vermerken. Wenn nicht zu allen 
von der Nachweisung umfaßten Sterbfällen die Erledigung im Sinne der Nachweisung in dieser 
angegeben werden kann, ist ein Verzeichnis der rückständigen Fälle zu den nämlichen Akten 
zu bringen. 
5. Das Notariat hat auch die Totenlisten (§ 142), sobald sie bei ihm vorübergehend ent- 
behrlich sind, dem Amtsgericht zu übersenden. Die Übersendung hat möglichst in dem auf den 
Listenmonat folgenden Monat gleichzeitig mit der Übersendung der Nachweisung (Absatz 3) zu 
geschehen. Kann die Ubersendung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Listen 
monat folgenden Monats stattfinden, so ist hiervon das Amtsgericht unter Angabe des Grundes 
zu benachrichtigen und ist sie tunlichst bald nachzuholen. Über die Übersendung ist ein beson- 
deres Aktenheft zu führen. 
8 147 (102). 
Verfahren des Amtsgerichts nach Empfang der Sterbfallsnachrichten. 
1. Dus Amtsgericht hat an der Hand der Totenlisten, des Totenbeilistenauszugs und 
der Sterbfallsanzeigen zu prüfen, ob ihm die vorgeschriebenen Anzeigen über Notwendigkeit 
der Vormundsbestellung sämtlich zugekommen sind.
	        
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